(1) Der Universitätsassistent steht vorerst in einem zeitlich begrenzten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.
(2) Das Dienstverhältnis dient zunächst der Erprobung der Befähigung als Universitätslehrer sowie der Vertiefung und Erweiterung der fachlichen Bildung.
(3) Ein Dienstverhältnis als Universitätsassistent in einem zeitlich begrenzten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis darf mit Wirksamkeit nach dem 30. September 2001 nicht mehr begründet werden.
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