(1) Die folgenden Bestimmungen sind auf den Universitätsdozenten nicht anzuwenden:
1. | § 12 Abs. 2 (Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse), | |||||||||
2. | § 22 (Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges), | |||||||||
3. | die §§ 25 bis 31 (Grundausbildung), | |||||||||
4. | die §§ 40 und 41 (Verwendung), | |||||||||
5. | § 47a, § 48 Abs. 1, Abs. 2 dritter Satz, Abs. 2a erster und zweiter Satz und Abs. 4 und 5 und die §§ 48a bis 48e (Dienstzeit), | |||||||||
6. | § 57 (Gutachten), | |||||||||
7. | § 58 (Ausbildung und Fortbildung), | |||||||||
8. | § 65 Abs. 1, 2 letzter Satz, Abs. 3 und 4, § 66 Abs. 1 und 2 und § 67 (Urlaub), | |||||||||
9. | die §§ 81 bis 90 (Leistungsfeststellung). |
(2) Die §§ 25 bis 31 sind jedoch anzuwenden, wenn der Universitätsdozent eine Verwendung anstrebt, für die die Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.
(3) Eine Versetzung (§ 38) oder eine Dienstzuteilung (§ 39) ist nur mit Zustimmung des Universitätsdozenten zulässig. Keiner solchen Zustimmung bedarf es in den Fällen des § 38 Abs. 3 Z 5 und bei wesentlichen Bedarfsänderungen an der Universität, die eine dauernde volle Auslastung des Universitätsdozenten an der Universität nicht mehr gewährleisten.
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