Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsMilitärpersonen auf Zeit stehen in einem zeitlich begrenzten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in der Dauer von zumindest sechs Monaten. Die §§ 13 und 15b bis 16 sind nicht anzuwenden.Militärpersonen auf Zeit stehen in einem zeitlich begrenzten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in der Dauer von zumindest sechs Monaten. Die Paragraphen 13 und 15b bis 16 sind nicht anzuwenden.
(2)Absatz 2Das Dienstverhältnis endet durch Ablauf der Bestellungsdauer, sofern die Militärperson auf Zeit nicht wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt ist. Der Ablauf der Bestelldauer wird durch ein Beschäftigungsverbot gemäß MSchG gehemmt. Eine mehrmalige Weiterbestellung ist nach Vereinbarung in der Dauer von jeweils einem Jahr oder einem Jahr und sechs Monaten oder einem Vielfachen dieser Zeiträume bis zu einer Gesamtdauer des Dienstverhältnisses von fünfzehn Jahren zulässig.
(3)Absatz 3Das Dienstverhältnis endet jedoch jedenfalls
1.Ziffer einsspätestens mit Ablauf des Jahres, in dem die Militärperson auf Zeit das 40. Lebensjahr vollendet, sofern sie sich nicht wegen Dienstunfähigkeit im Ruhestand befindet, oder
2.Ziffer 2durch die Übernahme in ein vertragliches Dienstverhältnis zum Bund oder zu einer anderen Gebietskörperschaft oder
3.Ziffer 3aus den im § 20 Abs. 1 Z 1, 3 bis 5 und 7 angeführten Gründen.aus den im Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins,, 3 bis 5 und 7 angeführten Gründen.
(3a)Absatz 3 aBis zum Abschluss einer bereits begonnenen Kaderanwärterausbildung kann ein Dienstverhältnis als Militärperson auf Zeit auch nach dem Ablauf des Jahres, in dem das 40. Lebensjahr vollendet wurde, fortgesetzt werden.
(4)Absatz 4Das Dienstverhältnis der Militärperson auf Zeit kann von der Dienstbehörde mit Bescheid gekündigt werden. Kündigungsgründe sind:
1.Ziffer einsauf Grund militärärztlichen Gutachtens festgestellter Mangel der für die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung,
2.Ziffer 2unbefriedigender Arbeitserfolg,
3.Ziffer 3pflichtwidriges Verhalten,
4.Ziffer 4Bedarfsmangel,
5.Ziffer 5nicht bestandene zweite Wiederholung einer Dienstprüfung (Gesamt- oder Teilprüfung).
(5)Absatz 5Die Kündigungsfrist hat mit Ablauf eines Kalendermonates zu enden und beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von weniger als zwei Jahren einen Monat, von zwei Jahren zwei Monate und von vier Jahren drei Monate. Der Dauer des Dienstverhältnisses ist die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes zuzurechnen. Die §§ 10 bis 12 sind auf Militärpersonen auf Zeit nicht anzuwenden.Die Kündigungsfrist hat mit Ablauf eines Kalendermonates zu enden und beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von weniger als zwei Jahren einen Monat, von zwei Jahren zwei Monate und von vier Jahren drei Monate. Der Dauer des Dienstverhältnisses ist die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes zuzurechnen. Die Paragraphen 10 bis 12 sind auf Militärpersonen auf Zeit nicht anzuwenden.
(6)Absatz 6Wird eine Militärperson auf Zeit unmittelbar auf eine Planstelle einer Verwendungsgruppe ernannt, die nicht für Militärpersonen auf Zeit vorgesehen ist, so tritt dadurch keine Beendigung, sondern eine Änderung ihres Dienstverhältnisses als Beamter ein.
(7)Absatz 7Militärpersonen auf Zeit, die nach Ablauf der zulässigen Gesamtdauer des Dienstverhältnisses oder auf Grund einer Kündigung nach Abs. 4 Z 1 aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, sind in den ersten vier Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Falle der Bewerbung um eine Planstelle einer Verwendungsgruppe, die nicht für Militärpersonen auf Zeit vorgesehen ist, vorzugsweise zu berücksichtigen, wenn sie für die angestrebte Planstelle gleich geeignet sind wie die übrigen Bewerber.Militärpersonen auf Zeit, die nach Ablauf der zulässigen Gesamtdauer des Dienstverhältnisses oder auf Grund einer Kündigung nach Absatz 4, Ziffer eins, aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, sind in den ersten vier Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Falle der Bewerbung um eine Planstelle einer Verwendungsgruppe, die nicht für Militärpersonen auf Zeit vorgesehen ist, vorzugsweise zu berücksichtigen, wenn sie für die angestrebte Planstelle gleich geeignet sind wie die übrigen Bewerber.
(8)Absatz 8Durch Verordnung der Bundesregierung kann bestimmt werden, daß auf bestimmte Planstellen der Bundesverwaltung nur Personen ernannt werden dürfen, auf die Abs. 7 zutrifft.Durch Verordnung der Bundesregierung kann bestimmt werden, daß auf bestimmte Planstellen der Bundesverwaltung nur Personen ernannt werden dürfen, auf die Absatz 7, zutrifft.
(9)Absatz 9Abweichend vom Abs. 1 stehen Militärpersonen auf Zeit, die als Militärpiloten verwendet werden, in einem zeitlich begrenzten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in der Dauer von neun Jahren. Eine Weiterbestellung ist unzulässig.Abweichend vom Absatz eins, stehen Militärpersonen auf Zeit, die als Militärpiloten verwendet werden, in einem zeitlich begrenzten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in der Dauer von neun Jahren. Eine Weiterbestellung ist unzulässig.
(Anm.: Abs. 10 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2015)Anmerkung, Absatz 10, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,)
In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 151 BDG 1979
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 151 BDG 1979 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 151 BDG 1979