§ 145d BDG 1979

BDG 1979 - Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Arbeitsplätze der Funktionsgruppe 12 der Verwendungsgruppe E 1 sind durch befristete Ernennung für einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren zu besetzen. Fällt die Besetzung des Arbeitsplatzes nicht mit dem Tag der Ernennung zusammen, wird die Ernennung rückwirkend mit dem Tag der Besetzung des Arbeitsplatzes wirksam.

(2) Nach einer befristeten Ernennung sind neuerliche befristete Ernennungen zulässig.

(3) Endet der Zeitraum der befristeten Ernennung ohne Weiterbestellung und verbleibt der Beamte des Exekutivdienstes im Dienststand, ist ihm ein anderer Arbeitsplatz zuzuweisen. Eine Einstufung in die Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe E 1 darf dabei nur mit schriftlicher Zustimmung des Beamten des Exekutivdienstes unterschritten werden. Unterbleibt eine solche Zuweisung des Arbeitsplatzes, ist der Beamte des Exekutivdienstes kraft Gesetzes auf eine Planstelle der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe E 1 übergeleitet.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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