Die §§ 10 bis 12 sind auf Berufsmilitärpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, daß Die Paragraphen 10 bis 12 sind auf Berufsmilitärpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, daß
1.Ziffer einsdie Zeit des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes sowie Zeiten in einem Dienstverhältnis als Militärperson auf Zeit in die provisorische Dienstzeit einzurechnen sind und
2.Ziffer 2im § 12 Abs. 5 an die Stelle von zwei Jahren drei Jahre treten.im Paragraph 12, Absatz 5, an die Stelle von zwei Jahren drei Jahre treten.
In Kraft seit 01.01.1998 bis 31.12.9999
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