§ 149 BDG 1979

BDG 1979 - Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie in der Anlage 1 vorgeschriebene Zeit einer Verwendung in einer bestimmten Verwendungsgruppe gilt auch dann als erbracht, wenn sie die Militärperson zurückgelegt hat:
    1. 1.Ziffer einsin einer gleichwertigen oder höheren Verwendung (Einstufung und Tätigkeit) in einer anderen Besoldungsgruppe oder
    2. 2.Ziffer 2in einer gleichwertigen oder höheren Verwendung (Einstufung und Tätigkeit) in einem Entlohnungsschema nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948.
  2. (2)Absatz 2Dabei entsprechen
    1. 1.Ziffer einsdie Verwendungsgruppe H 1 der Verwendungsgruppe M BO 1,
    2. 2.Ziffer 2die Verwendungsgruppe H 2 der Verwendungsgruppe M BO 2,
    3. 3.Ziffer 3die Verwendungsgruppe C und die Entlohnungsgruppe c der Verwendungsgruppe M BUO,
    (Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 64/2016)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016,)
    1. 5.Ziffer 5die Verwendungsgruppe P 1 und die Entlohnungsgruppe p 1 der Verwendungsgruppe M BUO.
    (Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 64/2016)Anmerkung, Ziffer 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016,)
  3. (3)Absatz 3Die Abs. 1 und 2 sind auch auf die Zeiten anzuwenden, in denen die Militärperson zwar nicht die verlangte Einstufung aufgewiesen hat, wohl aber ständig mit den Aufgaben eines Arbeitsplatzes betraut war, die dieser Einstufung entsprechen.Die Absatz eins und 2 sind auch auf die Zeiten anzuwenden, in denen die Militärperson zwar nicht die verlangte Einstufung aufgewiesen hat, wohl aber ständig mit den Aufgaben eines Arbeitsplatzes betraut war, die dieser Einstufung entsprechen.

    (Anm.: Abs. 4 bis 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 64/2016)Anmerkung, Absatz 4 bis 6 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016,)

In Kraft seit 10.10.2024 bis 31.12.9999
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