Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsFür den Militärischen Dienst ist der Amtstitel „Militärperson“ vorgesehen.
(2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 ist für Beamte der Besoldungsgruppe Militärischer Dienst folgender militärischer Dienstgrad als Verwendungsbezeichnung vorgesehen:Abweichend von Absatz eins, ist für Beamte der Besoldungsgruppe Militärischer Dienst folgender militärischer Dienstgrad als Verwendungsbezeichnung vorgesehen:
1.Ziffer einsIn der Verwendungsgruppe M BO 1: Oberleutnant, Hauptmann, Major, Oberstleutnant, Oberst, Brigadier, Generalmajor, Generalleutnant, General;
2.Ziffer 2in der Verwendungsgruppe M BO 2: Leutnant, Oberleutnant, Hauptmann, Major, Oberstleutnant, Oberst, Brigadier, Generalmajor, Generalleutnant;
3.Ziffer 3in der Verwendungsgruppe M BUO: Wachtmeister, Oberwachtmeister, Stabswachtmeister, Oberstabswachtmeister, Offiziersstellvertreter, Vizeleutnant;
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 64/2016)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016,)
5.Ziffer 5in der Verwendungsgruppe M ZO 1: Oberleutnant, Hauptmann, Major, Oberstleutnant, Oberst;
6.Ziffer 6in der Verwendungsgruppe M ZO 2: Leutnant, Oberleutnant, Hauptmann, Major;
6a.Ziffer 6 ain der Verwendungsgruppe M ZO 3: Leutnant, Oberleutnant, Hauptmann, Major;
7.Ziffer 7in der Verwendungsgruppe M ZUO: Wachtmeister, Oberwachtmeister, Stabswachtmeister, Oberstabswachtmeister, Offiziersstellvertreter;
(Anm.: Z 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 64/2016)Anmerkung, Ziffer 8, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016,)
9.Ziffer 9in der Verwendungsgruppe M ZCh: Gefreiter, Korporal, Zugsführer;
10.Ziffer 10während der Truppenoffiziersausbildung an der Theresianischen Militärakademie: Fähnrich.
(3)Absatz 3Den im Abs. 2 für die Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1 vorgesehenen Dienstgraden (außer Brigadier, Generalmajor, Generalleutnant und General) ist je nach Verwendung die Bezeichnung „des Generalstabsdienstes“, „des Intendanzdienstes“, „des höheren militärtechnischen Dienstes“, „des höheren militärfachlichen Dienstes“ oder der Zusatz „...arzt“, „...apotheker“ oder „...veterinär“ hinzuzufügen.Den im Absatz 2, für die Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1 vorgesehenen Dienstgraden (außer Brigadier, Generalmajor, Generalleutnant und General) ist je nach Verwendung die Bezeichnung „des Generalstabsdienstes“, „des Intendanzdienstes“, „des höheren militärtechnischen Dienstes“, „des höheren militärfachlichen Dienstes“ oder der Zusatz „...arzt“, „...apotheker“ oder „...veterinär“ hinzuzufügen.
(4)Absatz 4Für Militärärzte in Krankenanstalten können abweichend von den Absätzen 2 und 3 die Verwendungsbezeichnungen „Oberarzt“, „Primararzt d.“ (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Krankenanstalt) oder „Ärztlicher Leiter d.“ (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Krankenanstalt) vorgesehen werden.
(5)Absatz 5Für die als Militärseelsorger verwendeten Beamten der Besoldungsgruppe Militärischer Dienst sind unter Bedachtnahme auf die vorgesehene Verwendung vom Abs. 2 abweichende Verwendungsbezeichnungen durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Landesverteidigung festzulegen.Für die als Militärseelsorger verwendeten Beamten der Besoldungsgruppe Militärischer Dienst sind unter Bedachtnahme auf die vorgesehene Verwendung vom Absatz 2, abweichende Verwendungsbezeichnungen durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Landesverteidigung festzulegen.
(6)Absatz 6Die näheren Bestimmungen über das Führen der Dienstgrade sind unter Bedachtnahme auf die internationale Übung und die vorgesehene Verwendung der Militärperson von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Landesverteidigung durch Verordnung festzulegen.
(7)Absatz 7Militärpersonen, die gemäß § 1 Z 1 KSE-BVG in das Ausland entsendet sind, haben für die Dauer dieser Verwendung die ihrer Verwendung entsprechende Verwendungsbezeichnung zu führen. Diese Verwendungsbezeichnungen sind von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Landesverteidigung unter Bedachtnahme auf die internationale Übung und die vorgesehene Verwendung der Militärperson durch Verordnung zu bestimmen.Militärpersonen, die gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, KSE-BVG in das Ausland entsendet sind, haben für die Dauer dieser Verwendung die ihrer Verwendung entsprechende Verwendungsbezeichnung zu führen. Diese Verwendungsbezeichnungen sind von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Landesverteidigung unter Bedachtnahme auf die internationale Übung und die vorgesehene Verwendung der Militärperson durch Verordnung zu bestimmen.
(8)Absatz 8Soweit in dienst- oder besoldungsrechtlichen Vorschriften Rechtsfolgen an die Innehabung bestimmter Amtstitel oder Verwendungsbezeichnungen geknüpft werden, ist bei den in Abs. 7 angeführten Militärpersonen von jenem Amtstitel oder jener Verwendungsbezeichnung auszugehen, der ihnen auf Grund ihrer dienstrechtlichen Stellung im Inland gebührt hätte.Soweit in dienst- oder besoldungsrechtlichen Vorschriften Rechtsfolgen an die Innehabung bestimmter Amtstitel oder Verwendungsbezeichnungen geknüpft werden, ist bei den in Absatz 7, angeführten Militärpersonen von jenem Amtstitel oder jener Verwendungsbezeichnung auszugehen, der ihnen auf Grund ihrer dienstrechtlichen Stellung im Inland gebührt hätte.
(9)Absatz 9Abs. 7 erster Satz und Abs. 8 gelten auch für Militärpersonen der Verwendungsgruppen M BO 1 und M BO 2, die im Ausland im militärdiplomatischen Dienst verwendet werden oder nach § 39a Abs. 1 in das Ausland entsandt werden. Verwendungsbezeichnungen für diese Militärpersonen sind in jedem Einzelfall zu bestimmen.Absatz 7, erster Satz und Absatz 8, gelten auch für Militärpersonen der Verwendungsgruppen M BO 1 und M BO 2, die im Ausland im militärdiplomatischen Dienst verwendet werden oder nach Paragraph 39 a, Absatz eins, in das Ausland entsandt werden. Verwendungsbezeichnungen für diese Militärpersonen sind in jedem Einzelfall zu bestimmen.
In Kraft seit 08.01.2018 bis 31.12.9999
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