Universitätslehrer im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
a)Litera aUniversitätsprofessoren,
b)Litera bUniversitätsdozenten,
c)Litera cUniversitätsassistenten und
d)Litera dBundeslehrer.
In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
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