Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
§ 50c Abs. 3 ist auf Beamtinnen und Beamte des Exekutivdienstes, die während einer Herabsetzung der Wochendienstzeit nach § 50a eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung ausüben, nicht anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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