§ 50c Abs. 3 ist auf Beamtinnen und Beamte des Exekutivdienstes, die während einer Herabsetzung der Wochendienstzeit nach § 50a eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung ausüben, nicht anzuwenden. Paragraph 50 c, Absatz 3, ist auf Beamtinnen und Beamte des Exekutivdienstes, die während einer Herabsetzung der Wochendienstzeit nach Paragraph 50 a, eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung ausüben, nicht anzuwenden.
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