Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDer Militärische Dienst umfaßt als Militärpersonen
1.Ziffer einsdie Berufsmilitärpersonen in den Verwendungsgruppen M BO 1,M BO 2 und M BUO sowie
2.Ziffer 2die Militärpersonen auf Zeit in den Verwendungsgruppen M ZO 1,M ZO 2, M ZO 3, M ZUO und M ZCh.
(2)Absatz 2In den Verwendungsgruppen M BO 1 bis M BUO und M ZO 1 bis M ZUO sind neben der Grundlaufbahn folgende Funktionsgruppen für hervorgehobene Verwendungen vorgesehen:
In der Verwendungsgruppe
die Funktionsgruppen
M BO 1
1 bis 9
M ZO 1
1 bis 7
M BO 2, M ZO 2 und M ZO 3
1 bis 9
M BUO und M ZUO
1 bis 7
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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