§ 146 BDG 1979

BDG 1979 - Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Der Militärische Dienst umfaßt als Militärpersonen

1.

die Berufsmilitärpersonen in den Verwendungsgruppen M BO 1,

M BO 2 und M BUO sowie

2.

die Militärpersonen auf Zeit in den Verwendungsgruppen M ZO 1,

M ZO 2, M ZO 3, M ZUO und M ZCh.

(2) In den Verwendungsgruppen M BO 1 bis M BUO und M ZO 1 bis M ZUO sind neben der Grundlaufbahn folgende Funktionsgruppen für hervorgehobene Verwendungen vorgesehen:

In der Verwendungsgruppe

die Funktionsgruppen

M BO 1

1 bis 9

M ZO 1

1 bis 7

M BO 2, M ZO 2 und M ZO 3

1 bis 9

M BUO und M ZUO

1 bis 7

 

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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