§ 63 BB-PG Vollziehung

Bundesbahn-Pensionsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999

Dieses Bundesgesetz ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu vollziehen. Die Österreichischen Bundesbahnen haben beiMit der Bemessung und Auszahlung der nach diesem Bundesgesetz gebührenden Leistungen mitzuwirken. Gegenüber dem Bund besteht kein Anspruch auf Ersatz des durch die Mitwirkung entstehenden Aufwandes.Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

1.

hinsichtlich der in § 1 genannten Personengruppe – mit Ausnahme der in § 1 Abs. 12 angeführten Bediensteten – die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie;

2.

hinsichtlich der in § 1 Abs. 12 genannten Bediensteten die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen.

Die Österreichischen Bundesbahnen haben bei der Bemessung und Auszahlung der nach diesem Bundesgesetz gebührenden Leistungen mitzuwirken. Gegenüber dem Bund besteht kein Anspruch auf Ersatz des durch die Mitwirkung entstehenden Aufwandes.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 01.10.2000 bis 31.12.2015

Dieses Bundesgesetz ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu vollziehen. Die Österreichischen Bundesbahnen haben beiMit der Bemessung und Auszahlung der nach diesem Bundesgesetz gebührenden Leistungen mitzuwirken. Gegenüber dem Bund besteht kein Anspruch auf Ersatz des durch die Mitwirkung entstehenden Aufwandes.Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

1.

hinsichtlich der in § 1 genannten Personengruppe – mit Ausnahme der in § 1 Abs. 12 angeführten Bediensteten – die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie;

2.

hinsichtlich der in § 1 Abs. 12 genannten Bediensteten die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen.

Die Österreichischen Bundesbahnen haben bei der Bemessung und Auszahlung der nach diesem Bundesgesetz gebührenden Leistungen mitzuwirken. Gegenüber dem Bund besteht kein Anspruch auf Ersatz des durch die Mitwirkung entstehenden Aufwandes.

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