§ 159 BauV Auflegen von Vorschriften, Vormerken und Nachweisen

Bauarbeiterschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Arbeitgeber hat auf Baustellen einen Abdruck dieser Verordnung sowie eine Abschrift der mit Bescheid vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen sowie der erteilten Aufträge an geeigneter, für die Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle, wie im Aufenthaltsraum, aufzulegen, sofern er auf dieser Baustelle Arbeitnehmer mehr als fünf Arbeitstage beschäftigt.
  2. (2)Absatz 2Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Vormerke über Prüfungen müssen auf der Baustelle zur Einsichtnahme aufliegen.
  3. (3)Absatz 3Auf der Baustelle müssen weiters zur Einsichtnahme aufliegen:
    1. 1.Ziffer einsVormerke über Übungen und Messungen gemäß § 53 Abs. 3,Vormerke über Übungen und Messungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3,,
    2. 2.Ziffer 2Nachweise gemäß §§ 5 Abs. 5 und 98 Abs. 1, undNachweise gemäß Paragraphen 5, Absatz 5 und 98 Absatz eins,, und
    3. 3.Ziffer 3Auskünfte gemäß § 11.Auskünfte gemäß Paragraph 11,
  4. (4)Absatz 4Sofern ein Arbeitgeber auf einer Baustelle Arbeitnehmer länger als fünf Arbeitstage beschäftigt, müssen auf der Baustelle weiters zur Einsichtnahme aufliegen:
    1. 1.Ziffer einsNachweise und Berechnungen gemäß §§ 45 Abs. 8, 50 Abs. 3, 52 Abs. 6, 53 Abs. 2, 56 Abs. 3 und 4, 65 Abs. 7, 68 Abs. 3, 69 Abs. 5, 71 Abs. 2, 82 Abs. 2 und 154 Abs. 5,Nachweise und Berechnungen gemäß Paragraphen 45, Absatz 8,, 50 Absatz 3,, 52 Absatz 6,, 53 Absatz 2,, 56 Absatz 3 und 4, 65 Absatz 7,, 68 Absatz 3,, 69 Absatz 5,, 71 Absatz 2,, 82 Absatz 2 und 154 Absatz 5,,
    2. 2.Ziffer 2Anweisungen und Zeichnungen gemäß §§ 65 Abs. 7, 82 Abs. 8, 85 Abs. 1, 110 Abs. 4, 120 Abs. 2 und 130 Abs. 3,Anweisungen und Zeichnungen gemäß Paragraphen 65, Absatz 7,, 82 Absatz 8,, 85 Absatz eins,, 110 Absatz 4,, 120 Absatz 2 und 130 Absatz 3,,
    3. 3.Ziffer 3Bewilligungen gemäß § 5 Abs. 5,Bewilligungen gemäß Paragraph 5, Absatz 5,,
    4. 4.Ziffer 4Vormerke über Übungen und Messungen gemäß §§ 46 Abs. 3, 96 Abs. 5, 105 Abs. 3 und 106 Abs. 2,Vormerke über Übungen und Messungen gemäß Paragraphen 46, Absatz 3,, 96 Absatz 5,, 105 Absatz 3 und 106 Absatz 2,,
    5. 5.Ziffer 5Brandalarmpläne und Brandschutzordnungen gemäß § 46 Abs. 2 undBrandalarmpläne und Brandschutzordnungen gemäß Paragraph 46, Absatz 2, und
    6. 6.Ziffer 6Gutachten gemäß § 94 Abs. 1.Gutachten gemäß Paragraph 94, Absatz eins,
  5. (5)Absatz 5Anstelle der in Abs. 4 Z 1 genannten Nachweise und Berechnungen können auch die sich aus diesen Berechnungen ergebenden von der fachkundigen Person verfaßten Arbeitsanweisungen auf der Baustelle zur Einsichtnahme aufliegen.Anstelle der in Absatz 4, Ziffer eins, genannten Nachweise und Berechnungen können auch die sich aus diesen Berechnungen ergebenden von der fachkundigen Person verfaßten Arbeitsanweisungen auf der Baustelle zur Einsichtnahme aufliegen.

Stand vor dem 30.06.2017

In Kraft vom 01.05.2014 bis 30.06.2017
  1. (1)Absatz einsDer Arbeitgeber hat auf Baustellen einen Abdruck dieser Verordnung sowie eine Abschrift der mit Bescheid vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen sowie der erteilten Aufträge an geeigneter, für die Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle, wie im Aufenthaltsraum, aufzulegen, sofern er auf dieser Baustelle Arbeitnehmer mehr als fünf Arbeitstage beschäftigt.
  2. (2)Absatz 2Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Vormerke über Prüfungen müssen auf der Baustelle zur Einsichtnahme aufliegen.
  3. (3)Absatz 3Auf der Baustelle müssen weiters zur Einsichtnahme aufliegen:
    1. 1.Ziffer einsVormerke über Übungen und Messungen gemäß § 53 Abs. 3,Vormerke über Übungen und Messungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3,,
    2. 2.Ziffer 2Nachweise gemäß §§ 5 Abs. 5 und 98 Abs. 1, undNachweise gemäß Paragraphen 5, Absatz 5 und 98 Absatz eins,, und
    3. 3.Ziffer 3Auskünfte gemäß § 11.Auskünfte gemäß Paragraph 11,
  4. (4)Absatz 4Sofern ein Arbeitgeber auf einer Baustelle Arbeitnehmer länger als fünf Arbeitstage beschäftigt, müssen auf der Baustelle weiters zur Einsichtnahme aufliegen:
    1. 1.Ziffer einsNachweise und Berechnungen gemäß §§ 45 Abs. 8, 50 Abs. 3, 52 Abs. 6, 53 Abs. 2, 56 Abs. 3 und 4, 65 Abs. 7, 68 Abs. 3, 69 Abs. 5, 71 Abs. 2, 82 Abs. 2 und 154 Abs. 5,Nachweise und Berechnungen gemäß Paragraphen 45, Absatz 8,, 50 Absatz 3,, 52 Absatz 6,, 53 Absatz 2,, 56 Absatz 3 und 4, 65 Absatz 7,, 68 Absatz 3,, 69 Absatz 5,, 71 Absatz 2,, 82 Absatz 2 und 154 Absatz 5,,
    2. 2.Ziffer 2Anweisungen und Zeichnungen gemäß §§ 65 Abs. 7, 82 Abs. 8, 85 Abs. 1, 110 Abs. 4, 120 Abs. 2 und 130 Abs. 3,Anweisungen und Zeichnungen gemäß Paragraphen 65, Absatz 7,, 82 Absatz 8,, 85 Absatz eins,, 110 Absatz 4,, 120 Absatz 2 und 130 Absatz 3,,
    3. 3.Ziffer 3Bewilligungen gemäß § 5 Abs. 5,Bewilligungen gemäß Paragraph 5, Absatz 5,,
    4. 4.Ziffer 4Vormerke über Übungen und Messungen gemäß §§ 46 Abs. 3, 96 Abs. 5, 105 Abs. 3 und 106 Abs. 2,Vormerke über Übungen und Messungen gemäß Paragraphen 46, Absatz 3,, 96 Absatz 5,, 105 Absatz 3 und 106 Absatz 2,,
    5. 5.Ziffer 5Brandalarmpläne und Brandschutzordnungen gemäß § 46 Abs. 2 undBrandalarmpläne und Brandschutzordnungen gemäß Paragraph 46, Absatz 2, und
    6. 6.Ziffer 6Gutachten gemäß § 94 Abs. 1.Gutachten gemäß Paragraph 94, Absatz eins,
  5. (5)Absatz 5Anstelle der in Abs. 4 Z 1 genannten Nachweise und Berechnungen können auch die sich aus diesen Berechnungen ergebenden von der fachkundigen Person verfaßten Arbeitsanweisungen auf der Baustelle zur Einsichtnahme aufliegen.Anstelle der in Absatz 4, Ziffer eins, genannten Nachweise und Berechnungen können auch die sich aus diesen Berechnungen ergebenden von der fachkundigen Person verfaßten Arbeitsanweisungen auf der Baustelle zur Einsichtnahme aufliegen.

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