Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.04.2025
(1)Absatz einsBauaufzüge mit Personenbeförderung sind Hebezeuge im Sinne des § 139 Abs. 1, die zusätzlich zur Beförderung von Personen auf Baustellen dienen. Sie müssen mit den für die Beförderung von Personen notwendigen Sicherheitseinrichtungen versehen sein.Bauaufzüge mit Personenbeförderung sind Hebezeuge im Sinne des Paragraph 139, Absatz eins,, die zusätzlich zur Beförderung von Personen auf Baustellen dienen. Sie müssen mit den für die Beförderung von Personen notwendigen Sicherheitseinrichtungen versehen sein.
(2)Absatz 2§ 140 Abs. 2 gilt auch für Bauaufzüge mit Personenbeförderung.Paragraph 140, Absatz 2, gilt auch für Bauaufzüge mit Personenbeförderung.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 313/2002)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2002,)
In Kraft seit 10.08.2002 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 141 BauV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 141 BauV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 141 BauV