§ 141 BauV

BauV - Bauarbeiterschutzverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Bauaufzüge mit Personenbeförderung sind Hebezeuge im Sinne des § 139 Abs. 1, die zusätzlich zur Beförderung von Personen auf Baustellen dienen. Sie müssen mit den für die Beförderung von Personen notwendigen Sicherheitseinrichtungen versehen sein.

(2) § 140 Abs. 2 gilt auch für Bauaufzüge mit Personenbeförderung.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 313/2002)

In Kraft seit 10.08.2002 bis 31.12.9999
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