§ 140 BauV

BauV - Bauarbeiterschutzverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Fahrbahn von Bauaufzügen ist so abzusichern oder zu umwehren, daß Arbeitnehmer

1.

durch bewegte Teile des Bauaufzugs oder

2.

durch herabstürzende Gegenstände

nicht gefährdet werden.

(2) Schutzmaßnahmen im Sinne des Abs. 1 Z 1 sind:

1.

eine mindestens 2,00 m hohe dichte Verschalung an jedem Fahrbahnzugang,

2.

eine mindestens 1,50 m zurückgesetzte Absperrung an jedem Fahrbahnzugang in mindestens 1,00 m und nicht mehr als 1,20 m Höhe, die ein Hineinbeugen in die Fahrbahn verhindert,

3.

eine entsprechend zurückgesetzte, nicht wegnehmbare durchgriffsichere Absperrung an jeder Ladestelle, wie Schiebe- oder Hubgitter, Schiebe- oder Flügeltüren, sowie mindestens 1,50 m zurückgesetzte, schwenk- oder verschiebbare Schranken, in mindestens 1,00 m und nicht mehr als 1,20 m Höhe.

(3) Schutzmaßnahmen im Sinne des Abs. 1 Z 2 sind:

1.

eine dichte Verschalung des gesamten Aufzugschachtes,

2.

eine Abschrankung, die mit Ausnahme der Ladestelle allseitig in mindestens 2,00 m Entfernung um die Fahrbahn errichtet ist, verbunden mit einem Schutzdach über der unteren Ladestelle,

3.

Schutzdächer im Niveau der unteren Ladestelle über allen Verkehrswegen, Arbeitsplätzen und Zugängen zu diesen, die sich näher als 2,00 m zur Fahrbahn befinden, wie Ladestellen, Bedienungsplätze oder über Triebwerken.

(4) Schutzmaßnahmen nach Abs. 3 sind nicht erforderlich bei:

1.

Bauaufzügen mit vollständig geschlossenem Fahrkorb,

2.

Kippkübelaufzügen zum Transport von Mörtel, Beton oder ähnlichen Arbeitsstoffen,

3.

Schrägaufzügen, bei denen der Zugang zur unteren Ladestelle mehr als 3,00 m vom Bauwerk, an das der Schrägaufzug angelehnt ist, entfernt liegt, sofern eine seitliche Absperrung in mindestens 2,00 m Entfernung von der Fahrbahn errichtet ist.

In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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