§ 49d BauG

BauG - Baugesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Das Land und die Gemeinden haben im Hinblick auf die Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und die Nutzung erneuerbarer Energien eine Vorbildfunktion.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Vorbildfunktion nach Abs. 1 zu erlassen, soweit dies zur Umsetzung des Rechts der Europäischen Union erforderlich ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 22/2014

In Kraft seit 14.05.2014 bis 31.12.9999
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