§ 22 BauG

BauG - Baugesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Pläne und Beschreibungen sind von demjenigen zu unterfertigen, der sie verfasst hat.

(2) Verantwortlich sind

a)

für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Pläne und der Beschreibungen der Bauwerber sowie der Verfasser der Pläne und Beschreibungen;

b)

für die Richtigkeit des Energieausweises nach § 21 Abs. 2 und von Bestätigungen nach § 25 Abs. 3 oder § 32 Abs. 4 der Verfasser des Energieausweises bzw. der Bestätigung.

Diese Verantwortlichkeit wird durch die behördliche Bewilligung oder Freigabe und durch behördliche Überprüfungen nicht eingeschränkt.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2007

In Kraft seit 13.07.2007 bis 31.12.9999
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