(1) Die Pläne und Beschreibungen sind von demjenigen zu unterfertigen, der sie verfasst hat.
(2) Verantwortlich sind
a) | für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Pläne und der Beschreibungen der Bauwerber sowie der Verfasser der Pläne und Beschreibungen; | |||||||||
b) | für die Richtigkeit des Energieausweises nach § 21 Abs. 2 und von Bestätigungen nach § 25 Abs. 3 oder § 32 Abs. 4 der Verfasser des Energieausweises bzw. der Bestätigung. | |||||||||
Diese Verantwortlichkeit wird durch die behördliche Bewilligung oder Freigabe und durch behördliche Überprüfungen nicht eingeschränkt. |
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2007
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