§ 52 BaSAG Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf CRR-Finanzinstitute und Holdinggesellschaften

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.05.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf ein CRR-Finanzinstitut gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 liegen vor, wenn die gemäß § 49 Abs. 1 genannten Voraussetzungen sowohl in Bezug auf das CRR-Finanzinstitut als auch auf das einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegende Mutterunternehmen erfüllt sind.Die Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf ein CRR-Finanzinstitut gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, liegen vor, wenn die gemäß Paragraph 49, Absatz eins, genannten Voraussetzungen sowohl in Bezug auf das CRR-Finanzinstitut als auch auf das einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegende Mutterunternehmen erfüllt sind.
  2. (2)Absatz 2Die Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf eine Holdinggesellschaft gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 oder 4 liegen vor, wenn die gemäß § 49 Abs. 1 genannten Voraussetzungen sowohl in Bezug auf eine der vorgenannten Holdinggesellschaften als auch in Bezug auf ein Tochterunternehmen oder mehrere Tochterunternehmen dieser Holdinggesellschaft erfüllt sind, sofern es sich bei dem Tochterunternehmen um ein Institut handelt. Hat ein Tochterunternehmen seinen Sitz in einem Drittland, muss die Abwicklungsbehörde im Drittland festgestellt haben, dass das Unternehmen die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß dem Recht des Drittlands erfüllt.Die Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf eine Holdinggesellschaft gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 liegen vor, wenn die gemäß Paragraph 49, Absatz eins, genannten Voraussetzungen sowohl in Bezug auf eine der vorgenannten Holdinggesellschaften als auch in Bezug auf ein Tochterunternehmen oder mehrere Tochterunternehmen dieser Holdinggesellschaft erfüllt sind, sofern es sich bei dem Tochterunternehmen um ein Institut handelt. Hat ein Tochterunternehmen seinen Sitz in einem Drittland, muss die Abwicklungsbehörde im Drittland festgestellt haben, dass das Unternehmen die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß dem Recht des Drittlands erfüllt.
  3. (2)Absatz 2Die Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf eine Holdinggesellschaft gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 oder 4 liegen vor, wenn die gemäß § 49 Abs. 1 genannten Voraussetzungen für die Holdinggesellschaft erfüllt sind.Die Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf eine Holdinggesellschaft gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 liegen vor, wenn die gemäß Paragraph 49, Absatz eins, genannten Voraussetzungen für die Holdinggesellschaft erfüllt sind.
  4. (3)Absatz 3Werden die Tochterinstitute einer gemischten Holdinggesellschaft direkt oder indirekt von einer Zwischenfinanzholdinggesellschaft gehalten, hat die Abwicklungsbehörde die Zwischenfinanzholdinggesellschaft im Abwicklungsplan als Abwicklungseinheit zu identifizieren und Abwicklungsmaßnahmen zum Zweck einer Gruppenabwicklung in Bezug auf die Zwischenfinanzholdinggesellschaft zu ergreifen, nicht jedoch in Bezug auf die gemischte Holdinggesellschaft.
  5. (4)Absatz 4Vorbehaltlich Abs. 3 kann die Abwicklungsbehörde auch dann Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf eine Holdinggesellschaft gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 oder 4 ergreifen, wenn diese Holdinggesellschaft die gemäß § 49 Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, sofern ein oder mehrere Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute handelt, die gemäß § 49 Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllen und derartige Vermögenswerte und Verbindlichkeiten haben, dass ihr Ausfall ein Institut oder die gesamte Gruppe in Gefahr bringt, oder sofern Gruppen nach dem Insolvenzrecht des Mitgliedstaats als Ganzes zu behandeln sind und Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf die Holdinggesellschaft gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 oder 4 für die Abwicklung dieser Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute handelt, oder für die Abwicklung der Gruppe als Ganzes erforderlich sind.Vorbehaltlich Absatz 3, kann die Abwicklungsbehörde auch dann Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf eine Holdinggesellschaft gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 ergreifen, wenn diese Holdinggesellschaft die gemäß Paragraph 49, Absatz eins, genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, sofern ein oder mehrere Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute handelt, die gemäß Paragraph 49, Absatz eins, genannten Voraussetzungen erfüllen und derartige Vermögenswerte und Verbindlichkeiten haben, dass ihr Ausfall ein Institut oder die gesamte Gruppe in Gefahr bringt, oder sofern Gruppen nach dem Insolvenzrecht des Mitgliedstaats als Ganzes zu behandeln sind und Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf die Holdinggesellschaft gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 für die Abwicklung dieser Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute handelt, oder für die Abwicklung der Gruppe als Ganzes erforderlich sind.
  6. (4)Absatz 4Vorbehaltlich Abs. 3 kann die Abwicklungsbehörde auch dann Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf eine Holdinggesellschaft gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 oder 4 ergreifen, wenn diese Holdinggesellschaft die gemäß § 49 Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:Vorbehaltlich Absatz 3, kann die Abwicklungsbehörde auch dann Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf eine Holdinggesellschaft gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 ergreifen, wenn diese Holdinggesellschaft die gemäß Paragraph 49, Absatz eins, genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. 1.Ziffer einsDie Holdinggesellschaft ist eine Abwicklungseinheit;
    2. 2.Ziffer 2ein oder mehrere Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute, aber nicht um Abwicklungseinheiten handelt, erfüllen die Voraussetzungen gemäß § 49 Abs. 1;ein oder mehrere Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute, aber nicht um Abwicklungseinheiten handelt, erfüllen die Voraussetzungen gemäß Paragraph 49, Absatz eins ;,
    3. 3.Ziffer 3die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten dieser Tochterunternehmen gemäß Z 2 sind so beschaffen, dass deren Ausfall die gesamte Abwicklungsgruppe in Gefahr bringt, und Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf die Holdinggesellschaft entweder für die Abwicklung dieser Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute handelt, oder für die Abwicklung der betreffenden Abwicklungsgruppe als Ganzes erforderlich sind.“die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten dieser Tochterunternehmen gemäß Ziffer 2, sind so beschaffen, dass deren Ausfall die gesamte Abwicklungsgruppe in Gefahr bringt, und Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf die Holdinggesellschaft entweder für die Abwicklung dieser Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute handelt, oder für die Abwicklung der betreffenden Abwicklungsgruppe als Ganzes erforderlich sind.“
  7. (5)Absatz 5Die Abwicklungsbehörde des Instituts und die Abwicklungsbehörde einer Holdinggesellschaft gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 oder 4 können bei der Bewertung der Frage, ob die Voraussetzungen gemäß § 49 Abs. 1 in Bezug auf ein oder mehrere Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute handelt, erfüllt sind, für die Zwecke des Abs. 2 und 4 vereinbaren, dass gruppeninterne Kapital- oder Verlustübertragungen zwischen den Unternehmen einschließlich der Ausübung von Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnissen nicht berücksichtigt werden.Die Abwicklungsbehörde des Instituts und die Abwicklungsbehörde einer Holdinggesellschaft gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 können bei der Bewertung der Frage, ob die Voraussetzungen gemäß Paragraph 49, Absatz eins, in Bezug auf ein oder mehrere Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute handelt, erfüllt sind, für die Zwecke des Absatz 2 und 4 vereinbaren, dass gruppeninterne Kapital- oder Verlustübertragungen zwischen den Unternehmen einschließlich der Ausübung von Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnissen nicht berücksichtigt werden.

Stand vor dem 28.05.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 28.05.2021
  1. (1)Absatz einsDie Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf ein CRR-Finanzinstitut gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 liegen vor, wenn die gemäß § 49 Abs. 1 genannten Voraussetzungen sowohl in Bezug auf das CRR-Finanzinstitut als auch auf das einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegende Mutterunternehmen erfüllt sind.Die Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf ein CRR-Finanzinstitut gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, liegen vor, wenn die gemäß Paragraph 49, Absatz eins, genannten Voraussetzungen sowohl in Bezug auf das CRR-Finanzinstitut als auch auf das einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegende Mutterunternehmen erfüllt sind.
  2. (2)Absatz 2Die Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf eine Holdinggesellschaft gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 oder 4 liegen vor, wenn die gemäß § 49 Abs. 1 genannten Voraussetzungen sowohl in Bezug auf eine der vorgenannten Holdinggesellschaften als auch in Bezug auf ein Tochterunternehmen oder mehrere Tochterunternehmen dieser Holdinggesellschaft erfüllt sind, sofern es sich bei dem Tochterunternehmen um ein Institut handelt. Hat ein Tochterunternehmen seinen Sitz in einem Drittland, muss die Abwicklungsbehörde im Drittland festgestellt haben, dass das Unternehmen die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß dem Recht des Drittlands erfüllt.Die Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf eine Holdinggesellschaft gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 liegen vor, wenn die gemäß Paragraph 49, Absatz eins, genannten Voraussetzungen sowohl in Bezug auf eine der vorgenannten Holdinggesellschaften als auch in Bezug auf ein Tochterunternehmen oder mehrere Tochterunternehmen dieser Holdinggesellschaft erfüllt sind, sofern es sich bei dem Tochterunternehmen um ein Institut handelt. Hat ein Tochterunternehmen seinen Sitz in einem Drittland, muss die Abwicklungsbehörde im Drittland festgestellt haben, dass das Unternehmen die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß dem Recht des Drittlands erfüllt.
  3. (2)Absatz 2Die Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf eine Holdinggesellschaft gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 oder 4 liegen vor, wenn die gemäß § 49 Abs. 1 genannten Voraussetzungen für die Holdinggesellschaft erfüllt sind.Die Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf eine Holdinggesellschaft gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 liegen vor, wenn die gemäß Paragraph 49, Absatz eins, genannten Voraussetzungen für die Holdinggesellschaft erfüllt sind.
  4. (3)Absatz 3Werden die Tochterinstitute einer gemischten Holdinggesellschaft direkt oder indirekt von einer Zwischenfinanzholdinggesellschaft gehalten, hat die Abwicklungsbehörde die Zwischenfinanzholdinggesellschaft im Abwicklungsplan als Abwicklungseinheit zu identifizieren und Abwicklungsmaßnahmen zum Zweck einer Gruppenabwicklung in Bezug auf die Zwischenfinanzholdinggesellschaft zu ergreifen, nicht jedoch in Bezug auf die gemischte Holdinggesellschaft.
  5. (4)Absatz 4Vorbehaltlich Abs. 3 kann die Abwicklungsbehörde auch dann Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf eine Holdinggesellschaft gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 oder 4 ergreifen, wenn diese Holdinggesellschaft die gemäß § 49 Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, sofern ein oder mehrere Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute handelt, die gemäß § 49 Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllen und derartige Vermögenswerte und Verbindlichkeiten haben, dass ihr Ausfall ein Institut oder die gesamte Gruppe in Gefahr bringt, oder sofern Gruppen nach dem Insolvenzrecht des Mitgliedstaats als Ganzes zu behandeln sind und Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf die Holdinggesellschaft gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 oder 4 für die Abwicklung dieser Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute handelt, oder für die Abwicklung der Gruppe als Ganzes erforderlich sind.Vorbehaltlich Absatz 3, kann die Abwicklungsbehörde auch dann Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf eine Holdinggesellschaft gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 ergreifen, wenn diese Holdinggesellschaft die gemäß Paragraph 49, Absatz eins, genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, sofern ein oder mehrere Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute handelt, die gemäß Paragraph 49, Absatz eins, genannten Voraussetzungen erfüllen und derartige Vermögenswerte und Verbindlichkeiten haben, dass ihr Ausfall ein Institut oder die gesamte Gruppe in Gefahr bringt, oder sofern Gruppen nach dem Insolvenzrecht des Mitgliedstaats als Ganzes zu behandeln sind und Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf die Holdinggesellschaft gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 für die Abwicklung dieser Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute handelt, oder für die Abwicklung der Gruppe als Ganzes erforderlich sind.
  6. (4)Absatz 4Vorbehaltlich Abs. 3 kann die Abwicklungsbehörde auch dann Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf eine Holdinggesellschaft gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 oder 4 ergreifen, wenn diese Holdinggesellschaft die gemäß § 49 Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:Vorbehaltlich Absatz 3, kann die Abwicklungsbehörde auch dann Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf eine Holdinggesellschaft gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 ergreifen, wenn diese Holdinggesellschaft die gemäß Paragraph 49, Absatz eins, genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. 1.Ziffer einsDie Holdinggesellschaft ist eine Abwicklungseinheit;
    2. 2.Ziffer 2ein oder mehrere Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute, aber nicht um Abwicklungseinheiten handelt, erfüllen die Voraussetzungen gemäß § 49 Abs. 1;ein oder mehrere Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute, aber nicht um Abwicklungseinheiten handelt, erfüllen die Voraussetzungen gemäß Paragraph 49, Absatz eins ;,
    3. 3.Ziffer 3die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten dieser Tochterunternehmen gemäß Z 2 sind so beschaffen, dass deren Ausfall die gesamte Abwicklungsgruppe in Gefahr bringt, und Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf die Holdinggesellschaft entweder für die Abwicklung dieser Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute handelt, oder für die Abwicklung der betreffenden Abwicklungsgruppe als Ganzes erforderlich sind.“die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten dieser Tochterunternehmen gemäß Ziffer 2, sind so beschaffen, dass deren Ausfall die gesamte Abwicklungsgruppe in Gefahr bringt, und Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf die Holdinggesellschaft entweder für die Abwicklung dieser Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute handelt, oder für die Abwicklung der betreffenden Abwicklungsgruppe als Ganzes erforderlich sind.“
  7. (5)Absatz 5Die Abwicklungsbehörde des Instituts und die Abwicklungsbehörde einer Holdinggesellschaft gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 oder 4 können bei der Bewertung der Frage, ob die Voraussetzungen gemäß § 49 Abs. 1 in Bezug auf ein oder mehrere Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute handelt, erfüllt sind, für die Zwecke des Abs. 2 und 4 vereinbaren, dass gruppeninterne Kapital- oder Verlustübertragungen zwischen den Unternehmen einschließlich der Ausübung von Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnissen nicht berücksichtigt werden.Die Abwicklungsbehörde des Instituts und die Abwicklungsbehörde einer Holdinggesellschaft gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 können bei der Bewertung der Frage, ob die Voraussetzungen gemäß Paragraph 49, Absatz eins, in Bezug auf ein oder mehrere Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute handelt, erfüllt sind, für die Zwecke des Absatz 2 und 4 vereinbaren, dass gruppeninterne Kapital- oder Verlustübertragungen zwischen den Unternehmen einschließlich der Ausübung von Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnissen nicht berücksichtigt werden.

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