§ 23 BaSAG

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.05.2021 bis 31.12.9999

(1) Gruppenabwicklungspläne haben einen Plan für die Abwicklung der Gruppe unter der Führung des EU-Mutterunternehmens als Ganzes, entweder durch Abwicklung auf der Ebene des EU-Mutterunternehmens oder durch Abspaltung und Abwicklung der Tochterunternehmen, zu umfassen. Im Gruppenabwicklungsplan sind Maßnahmen aufzuzeigen für die Abwicklung

1.

des EU-Mutterunternehmens,

2.

der Tochterunternehmen, die der Gruppe angehören und in der Union ansässigniedergelassen sind,

3.

der Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 3 bisund 4,

4.

der Tochterunternehmen, die der Gruppe angehören und außerhalb der Union ansässigniedergelassen sind, vorbehaltlich der Bestimmungen des § 122 und des 7. Teils dieses Bundesgesetzes.

(2) Der Gruppenabwicklungsplan hat folgende Inhalte zu umfassen:

1.

Abwicklungsmaßnahmen, die in Bezug auf Unternehmen einer Gruppe zu treffen sind, und zwar sowohl Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf die in § 1 Abs. 1 Z 2, 3 oder 4 genannten Unternehmen, auf das Mutterunternehmen und auf Tochterinstitute als auch koordinierte Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf Tochterinstitute im Rahmen der in § 20 Abs. 3 vorgesehenen Szenarien;

a)

die nach den in § 20 Abs. 3 genannten Szenarien in Bezug auf die Abwicklungseinheiten zu treffen sind sowie die Auswirkungen dieser Abwicklungsmaßnahmen auf die in § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 genannten anderen Unternehmen der Gruppe, das Mutterunternehmen und Tochterinstitute;

b)

für die Abwicklungseinheiten einer jeden Abwicklungsgruppe, sofern eine in Abs. 1 genannte Gruppe mehr als eine Abwicklungsgruppe umfasst, mitsamt den Auswirkungen dieser Maßnahmen auf andere Unternehmen der Gruppe, die derselben Abwicklungsgruppe angehören, und andere Abwicklungsgruppen;

2.

eine Analyse, inwieweit in Bezug aufbei in der Union ansässige Unternehmen der Gruppe die Abwicklungsinstrumenteniedergelassenen Abwicklungseinheiten in koordinierter Weise die Abwicklungsinstrumente angewandt und die Abwicklungsbefugnisse in koordinierter Weiseausgeübt werden könnten, unter anderem durch Maßnahmen zur Erleichterung des Erwerbs der Gruppe als Ganzes, bestimmter abgegrenzter Geschäftsbereiche oder -tätigkeiten, die von mehreren Unternehmen der Gruppe erbracht werden, oder bestimmter Unternehmen der Gruppe oder bestimmter Abwicklungsgruppen durch einen Dritten, ausgeübt werden könnten, sowie eine Auflistung möglicher Hindernisse für eine koordinierte Abwicklung;

3.

eine Darstellung geeigneter Regelungen für die Zusammenarbeit und Koordinierung mit den jeweiligen Behörden von Drittländern und der Auswirkungen für die Abwicklung innerhalb der EU, sofern einer Gruppe Unternehmen angehören, die in Drittländern eingetragen sind;

4.

eine Darstellung der Maßnahmen, die erforderlich sind, um eine Abwicklung auf Gruppenebene zu erleichtern, sofern die Abwicklungsvoraussetzungen erfüllt sind, einschließlich einer rechtlichen und wirtschaftlichen Trennung bestimmter Funktionen oder Geschäftsbereiche;

5.

eine Darstellung aller nicht in diesem Bundesgesetz und der Richtlinie 2014/59/EU aufgeführten zusätzlichen Maßnahmen, die die für die Gruppenabwicklung zuständige BehördeAbwicklungsbehörde in ihrer entsprechenden Zuständigkeit in Bezug auf die Abwicklung der GruppeUnternehmen innerhalb einer jeden Abwicklungsgruppe anzuwenden beabsichtigt;

6.

Angaben zur möglichen Finanzierung der Gruppenabwicklungsmaßnahmen und, wenn der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus erforderlich ist, Darlegung der Grundsätze für eine Aufteilung der Finanzierungsverantwortung zwischen Finanzierungsquellen in mehreren Mitgliedstaaten; im Abwicklungsplan darf dabei nicht von Folgendem ausgegangen werden:

a)

der Gewährung einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln über die Anwendung des gemäß § 123 vorgesehenen Abwicklungsfinanzierungsmechanismus hinaus,

b)

Notfallliquiditätshilfe der Zentralbank oder

c)

Liquiditätshilfe der Zentralbank auf der Grundlage nicht standardisierter Bedingungen in Bezug auf Besicherung, Laufzeit und Zinssätze.

Diese Grundsätze müssen auf fairen und ausgewogenen Kriterien beruhen und insbesondere § 130 Abs. 5 und den Auswirkungen auf die Finanzstabilität in allen betroffenen Mitgliedstaaten Rechnung tragen.

7.

Im Einklang mit den im Abs. 1 genannten Maßnahmen die Bestimmung der Abwicklungseinheiten und der Abwicklungsgruppen für jede Gruppe.

(3) Die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit der Gruppe gemäß § 28 ist gleichzeitig mit der Erstellung und Aktualisierung des Gruppenabwicklungsplans gemäß § 22 durchzuführen. Dem Gruppenabwicklungsplan ist eine ausführliche Beschreibung der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit gemäß § 28 beizufügen. Der Gruppenabwicklungsplan darf keine unverhältnismäßigen Auswirkungen auf einen Mitgliedstaat haben.

Stand vor dem 28.05.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 28.05.2021

(1) Gruppenabwicklungspläne haben einen Plan für die Abwicklung der Gruppe unter der Führung des EU-Mutterunternehmens als Ganzes, entweder durch Abwicklung auf der Ebene des EU-Mutterunternehmens oder durch Abspaltung und Abwicklung der Tochterunternehmen, zu umfassen. Im Gruppenabwicklungsplan sind Maßnahmen aufzuzeigen für die Abwicklung

1.

des EU-Mutterunternehmens,

2.

der Tochterunternehmen, die der Gruppe angehören und in der Union ansässigniedergelassen sind,

3.

der Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 3 bisund 4,

4.

der Tochterunternehmen, die der Gruppe angehören und außerhalb der Union ansässigniedergelassen sind, vorbehaltlich der Bestimmungen des § 122 und des 7. Teils dieses Bundesgesetzes.

(2) Der Gruppenabwicklungsplan hat folgende Inhalte zu umfassen:

1.

Abwicklungsmaßnahmen, die in Bezug auf Unternehmen einer Gruppe zu treffen sind, und zwar sowohl Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf die in § 1 Abs. 1 Z 2, 3 oder 4 genannten Unternehmen, auf das Mutterunternehmen und auf Tochterinstitute als auch koordinierte Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf Tochterinstitute im Rahmen der in § 20 Abs. 3 vorgesehenen Szenarien;

a)

die nach den in § 20 Abs. 3 genannten Szenarien in Bezug auf die Abwicklungseinheiten zu treffen sind sowie die Auswirkungen dieser Abwicklungsmaßnahmen auf die in § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 genannten anderen Unternehmen der Gruppe, das Mutterunternehmen und Tochterinstitute;

b)

für die Abwicklungseinheiten einer jeden Abwicklungsgruppe, sofern eine in Abs. 1 genannte Gruppe mehr als eine Abwicklungsgruppe umfasst, mitsamt den Auswirkungen dieser Maßnahmen auf andere Unternehmen der Gruppe, die derselben Abwicklungsgruppe angehören, und andere Abwicklungsgruppen;

2.

eine Analyse, inwieweit in Bezug aufbei in der Union ansässige Unternehmen der Gruppe die Abwicklungsinstrumenteniedergelassenen Abwicklungseinheiten in koordinierter Weise die Abwicklungsinstrumente angewandt und die Abwicklungsbefugnisse in koordinierter Weiseausgeübt werden könnten, unter anderem durch Maßnahmen zur Erleichterung des Erwerbs der Gruppe als Ganzes, bestimmter abgegrenzter Geschäftsbereiche oder -tätigkeiten, die von mehreren Unternehmen der Gruppe erbracht werden, oder bestimmter Unternehmen der Gruppe oder bestimmter Abwicklungsgruppen durch einen Dritten, ausgeübt werden könnten, sowie eine Auflistung möglicher Hindernisse für eine koordinierte Abwicklung;

3.

eine Darstellung geeigneter Regelungen für die Zusammenarbeit und Koordinierung mit den jeweiligen Behörden von Drittländern und der Auswirkungen für die Abwicklung innerhalb der EU, sofern einer Gruppe Unternehmen angehören, die in Drittländern eingetragen sind;

4.

eine Darstellung der Maßnahmen, die erforderlich sind, um eine Abwicklung auf Gruppenebene zu erleichtern, sofern die Abwicklungsvoraussetzungen erfüllt sind, einschließlich einer rechtlichen und wirtschaftlichen Trennung bestimmter Funktionen oder Geschäftsbereiche;

5.

eine Darstellung aller nicht in diesem Bundesgesetz und der Richtlinie 2014/59/EU aufgeführten zusätzlichen Maßnahmen, die die für die Gruppenabwicklung zuständige BehördeAbwicklungsbehörde in ihrer entsprechenden Zuständigkeit in Bezug auf die Abwicklung der GruppeUnternehmen innerhalb einer jeden Abwicklungsgruppe anzuwenden beabsichtigt;

6.

Angaben zur möglichen Finanzierung der Gruppenabwicklungsmaßnahmen und, wenn der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus erforderlich ist, Darlegung der Grundsätze für eine Aufteilung der Finanzierungsverantwortung zwischen Finanzierungsquellen in mehreren Mitgliedstaaten; im Abwicklungsplan darf dabei nicht von Folgendem ausgegangen werden:

a)

der Gewährung einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln über die Anwendung des gemäß § 123 vorgesehenen Abwicklungsfinanzierungsmechanismus hinaus,

b)

Notfallliquiditätshilfe der Zentralbank oder

c)

Liquiditätshilfe der Zentralbank auf der Grundlage nicht standardisierter Bedingungen in Bezug auf Besicherung, Laufzeit und Zinssätze.

Diese Grundsätze müssen auf fairen und ausgewogenen Kriterien beruhen und insbesondere § 130 Abs. 5 und den Auswirkungen auf die Finanzstabilität in allen betroffenen Mitgliedstaaten Rechnung tragen.

7.

Im Einklang mit den im Abs. 1 genannten Maßnahmen die Bestimmung der Abwicklungseinheiten und der Abwicklungsgruppen für jede Gruppe.

(3) Die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit der Gruppe gemäß § 28 ist gleichzeitig mit der Erstellung und Aktualisierung des Gruppenabwicklungsplans gemäß § 22 durchzuführen. Dem Gruppenabwicklungsplan ist eine ausführliche Beschreibung der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit gemäß § 28 beizufügen. Der Gruppenabwicklungsplan darf keine unverhältnismäßigen Auswirkungen auf einen Mitgliedstaat haben.

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