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(1) Hat ein Drittlandsinstitut oder ein Drittlandsmutterunternehmen in Österreich und mindestens einem weiteren Mitgliedstaat EU-Tochterunternehmen oder eine EU-Zweigstelle in Österreich und mindestens einem anderen Mitgliedstaat, die von wenigstens zwei Mitgliedstaaten als bedeutend eingestuft werden, so hat die Abwicklungsbehörde gemeinsam mit den Abwicklungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten, in denen diese EU-Tochterunternehmen niedergelassen sind oder sich diese EU-Zweigstellen befinden, ein europäisches Abwicklungskollegium einzurichten.
1. | EU-Tochterunternehmen oder | |||||||||
2. | EU-Mutterunternehmen oder | |||||||||
3. | EU-Zweigstellen, die von wenigstens zwei Mitgliedstaaten als bedeutend eingestuft werden, | |||||||||
so hat die Abwicklungsbehörde gemeinsam mit den Abwicklungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten, in denen diese Unternehmen niedergelassen sind oder in denen sich diese bedeutenden Zweigstellen befinden, ein einziges europäisches Abwicklungskollegium einzurichten. |
(2) Das in Abs. 1 genannte europäische Abwicklungskollegium hat die in Art. 88 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Funktionen und Aufgaben in Bezug auf die EU-Tochterunternehmenin Abs. 1 genannten Unternehmen und, soweit diese Aufgaben von Bedeutung sind, auch in Bezug auf die EU-Zweigstellen, soweit die Funktionen und Aufgaben dieser EU-Zweigstellen bedeutend sind, wahrzunehmen.
(3) Zu den Aufgaben des europäischen Abwicklungskollegiums zählt auch die Festlegung der Anforderungen gemäß §§ 100 bis 105b. Bei der Festlegung der Anforderungen gemäß §§ 100 bis 105b haben die Mitglieder des europäischen Abwicklungskollegiums gegebenenfalls die von den Drittlandsbehörden festgelegte globale Abwicklungsstrategie zu berücksichtigen.
(4) Sind EU-Tochterunternehmen oder ein EU-Mutterunternehmen und seine Tochterinstitute gemäß der globalen Abwicklungsstrategie keine Abwicklungseinheiten und stimmen die Mitglieder des europäischen Abwicklungskollegiums dieser Strategie zu, so haben die EU-Tochterunternehmen oder das EU-Mutterunternehmen auf konsolidierter Basis den Anforderungen gemäß § 105 Abs. 1 bis 5 zu entsprechen, indem sie die in § 105 Abs. 8 Z1 und Z 2 genannten Instrumente an das Drittlandsmutterunternehmen an der Spitze oder ihre im selben Drittland wie das Drittlandsmutterunternehmen an der Spitze niedergelassenen Tochterunternehmen oder andere Unternehmen unter den Bedingungen gemäß § 105 Abs. 8 Z 1 lit. a und Z 2 lit. b ausgeben.
(5) Die Abwicklungsbehörde hat den Vorsitz im Europäischeneuropäischen Abwicklungskollegium zu übernehmen, wenn
1. |
| |||||||||
2. |
| |||||||||
(46) Die Abwicklungsbehörde kann im gegenseitigen Einverständnis aller betroffenen ParteienBehörden auf die Einrichtung eines europäischen Abwicklungskollegiums verzichten, wenn bereits andere Gruppen oder andere Kollegien, einschließlich eines gemäß Art. 88 der Richtlinie 2014/59/EU eingerichteten Abwicklungskollegiums, die in Abs. 1 bis 35 und 57 genannten Funktionen und Aufgaben wahrnehmen und alle in Abs. 1 bis 35, 57 und § 138 festgelegten Bedingungen und Verfahren, einschließlich derjenigen betreffend die Mitgliedschaft in und die Beteiligung an Abwicklungskollegien, erfüllen bzw. einhalten. In einem solchen Fall sind sämtliche in diesem Bundesgesetz enthaltenen Bezugnahmen auf europäische Abwicklungskollegien als Bezugnahmen auf diese anderen Gruppen oder Kollegien zu verstehen.
(57) Vorbehaltlich der Abs. 35 und 46 hat das europäische Abwicklungsgremium gemäß § 134 Abs. 1 und 2 sowie den §§ 135 und 136 tätig zu werden.
(1) Hat ein Drittlandsinstitut oder ein Drittlandsmutterunternehmen in Österreich und mindestens einem weiteren Mitgliedstaat EU-Tochterunternehmen oder eine EU-Zweigstelle in Österreich und mindestens einem anderen Mitgliedstaat, die von wenigstens zwei Mitgliedstaaten als bedeutend eingestuft werden, so hat die Abwicklungsbehörde gemeinsam mit den Abwicklungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten, in denen diese EU-Tochterunternehmen niedergelassen sind oder sich diese EU-Zweigstellen befinden, ein europäisches Abwicklungskollegium einzurichten.
1. | EU-Tochterunternehmen oder | |||||||||
2. | EU-Mutterunternehmen oder | |||||||||
3. | EU-Zweigstellen, die von wenigstens zwei Mitgliedstaaten als bedeutend eingestuft werden, | |||||||||
so hat die Abwicklungsbehörde gemeinsam mit den Abwicklungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten, in denen diese Unternehmen niedergelassen sind oder in denen sich diese bedeutenden Zweigstellen befinden, ein einziges europäisches Abwicklungskollegium einzurichten. |
(2) Das in Abs. 1 genannte europäische Abwicklungskollegium hat die in Art. 88 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Funktionen und Aufgaben in Bezug auf die EU-Tochterunternehmenin Abs. 1 genannten Unternehmen und, soweit diese Aufgaben von Bedeutung sind, auch in Bezug auf die EU-Zweigstellen, soweit die Funktionen und Aufgaben dieser EU-Zweigstellen bedeutend sind, wahrzunehmen.
(3) Zu den Aufgaben des europäischen Abwicklungskollegiums zählt auch die Festlegung der Anforderungen gemäß §§ 100 bis 105b. Bei der Festlegung der Anforderungen gemäß §§ 100 bis 105b haben die Mitglieder des europäischen Abwicklungskollegiums gegebenenfalls die von den Drittlandsbehörden festgelegte globale Abwicklungsstrategie zu berücksichtigen.
(4) Sind EU-Tochterunternehmen oder ein EU-Mutterunternehmen und seine Tochterinstitute gemäß der globalen Abwicklungsstrategie keine Abwicklungseinheiten und stimmen die Mitglieder des europäischen Abwicklungskollegiums dieser Strategie zu, so haben die EU-Tochterunternehmen oder das EU-Mutterunternehmen auf konsolidierter Basis den Anforderungen gemäß § 105 Abs. 1 bis 5 zu entsprechen, indem sie die in § 105 Abs. 8 Z1 und Z 2 genannten Instrumente an das Drittlandsmutterunternehmen an der Spitze oder ihre im selben Drittland wie das Drittlandsmutterunternehmen an der Spitze niedergelassenen Tochterunternehmen oder andere Unternehmen unter den Bedingungen gemäß § 105 Abs. 8 Z 1 lit. a und Z 2 lit. b ausgeben.
(5) Die Abwicklungsbehörde hat den Vorsitz im Europäischeneuropäischen Abwicklungskollegium zu übernehmen, wenn
1. |
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(46) Die Abwicklungsbehörde kann im gegenseitigen Einverständnis aller betroffenen ParteienBehörden auf die Einrichtung eines europäischen Abwicklungskollegiums verzichten, wenn bereits andere Gruppen oder andere Kollegien, einschließlich eines gemäß Art. 88 der Richtlinie 2014/59/EU eingerichteten Abwicklungskollegiums, die in Abs. 1 bis 35 und 57 genannten Funktionen und Aufgaben wahrnehmen und alle in Abs. 1 bis 35, 57 und § 138 festgelegten Bedingungen und Verfahren, einschließlich derjenigen betreffend die Mitgliedschaft in und die Beteiligung an Abwicklungskollegien, erfüllen bzw. einhalten. In einem solchen Fall sind sämtliche in diesem Bundesgesetz enthaltenen Bezugnahmen auf europäische Abwicklungskollegien als Bezugnahmen auf diese anderen Gruppen oder Kollegien zu verstehen.
(57) Vorbehaltlich der Abs. 35 und 46 hat das europäische Abwicklungsgremium gemäß § 134 Abs. 1 und 2 sowie den §§ 135 und 136 tätig zu werden.