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(1) Für die gesonderten Feststellungen gemäß § 187 undOrgane jeder Abgabenbehörde des Bundes können zur Gewinnung von für die Feststellungen der Einkünfte gemäß § 188 Abs. 1 lit. a bis c ist örtlich zuständig:Erhebung von Abgaben maßgebenden Daten
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vornehmen. |
(2) FürBei Gefahr im Verzug können Organe jeder Abgabenbehörde des Bundes auch
1. | Sicherstellungsaufträge (§ 232) erlassen sowie | |||||||||
2. | Vollstreckungshandlungen (§§ 31, 65 ff und 75 der Abgabenexekutionsordnung – AbgEO, BGBl. Nr. 104/1949) und | |||||||||
3. | Sicherungsmaßnahmen (§ 78 AbgEO) | |||||||||
vornehmen. |
(3) Bei der Durchführung von Amtshandlungen im Sinn des Abs. 1 oder 2 werden die FeststellungenOrgane als Organe der Einkünftejeweils zuständigen Abgabenbehörde tätig.
(4) Sonstige Befugnisse, die sich aus Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens (§ 188 Abs. 1 lit. d) ist das Lagefinanzamt (§ 53 Abs. 1 lit. a) örtlich zuständiganderen rechtlichen Bestimmungen ergeben, bleiben unberührt.
(1) Für die gesonderten Feststellungen gemäß § 187 undOrgane jeder Abgabenbehörde des Bundes können zur Gewinnung von für die Feststellungen der Einkünfte gemäß § 188 Abs. 1 lit. a bis c ist örtlich zuständig:Erhebung von Abgaben maßgebenden Daten
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(2) FürBei Gefahr im Verzug können Organe jeder Abgabenbehörde des Bundes auch
1. | Sicherstellungsaufträge (§ 232) erlassen sowie | |||||||||
2. | Vollstreckungshandlungen (§§ 31, 65 ff und 75 der Abgabenexekutionsordnung – AbgEO, BGBl. Nr. 104/1949) und | |||||||||
3. | Sicherungsmaßnahmen (§ 78 AbgEO) | |||||||||
vornehmen. |
(3) Bei der Durchführung von Amtshandlungen im Sinn des Abs. 1 oder 2 werden die FeststellungenOrgane als Organe der Einkünftejeweils zuständigen Abgabenbehörde tätig.
(4) Sonstige Befugnisse, die sich aus Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens (§ 188 Abs. 1 lit. d) ist das Lagefinanzamt (§ 53 Abs. 1 lit. a) örtlich zuständiganderen rechtlichen Bestimmungen ergeben, bleiben unberührt.