§ 54 BAO

Bundesabgabenordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Für die gesonderten Feststellungen gemäß § 187 undOrgane jeder Abgabenbehörde des Bundes können zur Gewinnung von für die Feststellungen der Einkünfte gemäß § 188 Abs. 1 lit. a bis c ist örtlich zuständig:Erhebung von Abgaben maßgebenden Daten

a)1.

bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft das Lagefinanzamtallgemeine Aufsichtsmaßnahmen (§ 53 Abs. 1 lit§ 143 . aund § 144), bei einer Mehrheit von Lagefinanzämtern jedoch jenes Finanzamt, in dessen Bereich sich die Leitung des Betriebes befindet;

b)2.

bei Einkünften aus Gewerbebetrieb das BetriebsfinanzamtErsuchen um Beistand (§ 53 Abs. 1 lit§§ 158 . bbis 160); sowie

c)3.

bei Einkünften aus selbständiger Arbeit das Finanzamtdie notwendigen Aufsichts-, von dessen Bereich aus die Berufstätigkeit vorwiegend ausgeübt wird.Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen gemäß § 146a und § 146b

vornehmen.

(2) FürBei Gefahr im Verzug können Organe jeder Abgabenbehörde des Bundes auch

1.

Sicherstellungsaufträge (§ 232) erlassen sowie

2.

Vollstreckungshandlungen (§§ 31, 65 ff und 75 der Abgabenexekutionsordnung – AbgEO, BGBl. Nr. 104/1949) und

3.

Sicherungsmaßnahmen (§ 78 AbgEO)

vornehmen.

(3) Bei der Durchführung von Amtshandlungen im Sinn des Abs. 1 oder 2 werden die FeststellungenOrgane als Organe der Einkünftejeweils zuständigen Abgabenbehörde tätig.

(4) Sonstige Befugnisse, die sich aus Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens (§ 188 Abs. 1 lit. d) ist das Lagefinanzamt (§ 53 Abs. 1 lit. a) örtlich zuständiganderen rechtlichen Bestimmungen ergeben, bleiben unberührt.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 26.03.2009 bis 30.06.2010

(1) Für die gesonderten Feststellungen gemäß § 187 undOrgane jeder Abgabenbehörde des Bundes können zur Gewinnung von für die Feststellungen der Einkünfte gemäß § 188 Abs. 1 lit. a bis c ist örtlich zuständig:Erhebung von Abgaben maßgebenden Daten

a)1.

bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft das Lagefinanzamtallgemeine Aufsichtsmaßnahmen (§ 53 Abs. 1 lit§ 143 . aund § 144), bei einer Mehrheit von Lagefinanzämtern jedoch jenes Finanzamt, in dessen Bereich sich die Leitung des Betriebes befindet;

b)2.

bei Einkünften aus Gewerbebetrieb das BetriebsfinanzamtErsuchen um Beistand (§ 53 Abs. 1 lit§§ 158 . bbis 160); sowie

c)3.

bei Einkünften aus selbständiger Arbeit das Finanzamtdie notwendigen Aufsichts-, von dessen Bereich aus die Berufstätigkeit vorwiegend ausgeübt wird.Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen gemäß § 146a und § 146b

vornehmen.

(2) FürBei Gefahr im Verzug können Organe jeder Abgabenbehörde des Bundes auch

1.

Sicherstellungsaufträge (§ 232) erlassen sowie

2.

Vollstreckungshandlungen (§§ 31, 65 ff und 75 der Abgabenexekutionsordnung – AbgEO, BGBl. Nr. 104/1949) und

3.

Sicherungsmaßnahmen (§ 78 AbgEO)

vornehmen.

(3) Bei der Durchführung von Amtshandlungen im Sinn des Abs. 1 oder 2 werden die FeststellungenOrgane als Organe der Einkünftejeweils zuständigen Abgabenbehörde tätig.

(4) Sonstige Befugnisse, die sich aus Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens (§ 188 Abs. 1 lit. d) ist das Lagefinanzamt (§ 53 Abs. 1 lit. a) örtlich zuständiganderen rechtlichen Bestimmungen ergeben, bleiben unberührt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten