Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsEin Finanzamt kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere zur Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens, die Erhebung einer Abgabe auf das andere Finanzamt mit Bescheid befristet oder unbefristet übertragen, sofern nicht überwiegende Interessen der Partei entgegenstehen.
(2)Absatz 2Die Übertragung der Zuständigkeit auf das andere Finanzamt kann auch auf Antrag des Abgabepflichtigen erfolgen, wenn wahrscheinlich ist, dass das andere Finanzamt zu einem späteren Zeitpunkt zuständig werden wird.
(3)Absatz 3Bei der Übertragung der Zuständigkeit geht die Zuständigkeit im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides auf das andere Finanzamt über. § 58 ist nicht anzuwenden.Bei der Übertragung der Zuständigkeit geht die Zuständigkeit im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides auf das andere Finanzamt über. Paragraph 58, ist nicht anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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