Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsFällige Abgabenschuldigkeiten können von Amts wegen durch Abschreibung gelöscht werden, wenn alle Möglichkeiten der Einbringung erfolglos versucht worden oder Einbringungsmaßnahmen offenkundig aussichtslos sind und auf Grund der Sachlage nicht angenommen werden kann, daß sie zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Erfolg führen werden.
(2)Absatz 2Durch die verfügte Abschreibung erlischt der Abgabenanspruch.
(3)Absatz 3Wird die Abschreibung einer Abgabe widerrufen (§ 294), so lebt der Abgabenanspruch wieder auf. Für die Zahlung, die auf Grund des Widerrufes zu leisten ist, ist eine Frist von einem Monat zu setzen.Wird die Abschreibung einer Abgabe widerrufen (Paragraph 294,), so lebt der Abgabenanspruch wieder auf. Für die Zahlung, die auf Grund des Widerrufes zu leisten ist, ist eine Frist von einem Monat zu setzen.
In Kraft seit 30.12.2000 bis 31.12.9999
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