Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDie Einbringung fälliger Abgaben kann ausgesetzt werden, wenn Einbringungsmaßnahmen erfolglos versucht worden sind oder wegen Aussichtslosigkeit zunächst unterlassen werden, aber die Möglichkeit besteht, daß sie zu einem späteren Zeitpunkt zum Erfolg führen können. Das gleiche gilt, wenn der für die Einbringung erforderliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zu dem einzubringenden Betrag stehen würde.
(2)Absatz 2Wenn die Gründe, die zur Aussetzung der Einbringung geführt haben (Abs. 1), innerhalb der Verjährungsfrist (§ 238) wegfallen, ist die ausgesetzte Einbringung wieder aufzunehmen.Wenn die Gründe, die zur Aussetzung der Einbringung geführt haben (Absatz eins,), innerhalb der Verjährungsfrist (Paragraph 238,) wegfallen, ist die ausgesetzte Einbringung wieder aufzunehmen.
In Kraft seit 01.01.1962 bis 31.12.9999
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