Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsDas Finanzamt (Abs. 3) hat auf Antrag des Abgabepflichtigen eine Bescheinigung über die Höhe des Rückstandes (Abs. 2) auszustellen (Rückstandsbescheinigung).Das Finanzamt (Absatz 3,) hat auf Antrag des Abgabepflichtigen eine Bescheinigung über die Höhe des Rückstandes (Absatz 2,) auszustellen (Rückstandsbescheinigung).
(2)Absatz 2Die Bescheinigung hat zu enthalten:
a)Litera aden beim Finanzamt vollstreckbar aushaftenden Rückstand,
b)Litera beinschließlich jener Beträge, deren Einbringung gemäß § 231 ausgesetzt ist,einschließlich jener Beträge, deren Einbringung gemäß Paragraph 231, ausgesetzt ist,
c)Litera causschließlich jener Beträge, deren Einbringung, außer in den Fällen des § 230 Abs. 1, gehemmt ist.ausschließlich jener Beträge, deren Einbringung, außer in den Fällen des Paragraph 230, Absatz eins,, gehemmt ist.
(3)Absatz 3Die Ausstellung der Bescheinigung obliegt dem Finanzamt, das für die Erhebung der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer des Abgabepflichtigen oder, wenn dieser eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist, das für die Feststellung der Einkünfte (§ 188) zuständig ist.Die Ausstellung der Bescheinigung obliegt dem Finanzamt, das für die Erhebung der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer des Abgabepflichtigen oder, wenn dieser eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist, das für die Feststellung der Einkünfte (Paragraph 188,) zuständig ist.
In Kraft seit 14.01.2010 bis 31.12.9999
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