Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
Paragraph 239 a,
Soweit eine Abgabe, die nach dem Zweck der Abgabenvorschrift wirtschaftlich von einem Anderen als dem Abgabepflichtigen getragen werden soll, wirtschaftlich von einem Anderen als dem Abgabepflichtigen getragen wurde, haben zu unterbleiben:
1.Ziffer einsdie Gutschrift auf dem Abgabenkonto,
2.Ziffer 2die Rückzahlung, Umbuchung oder Überrechnung von Guthaben und
3.Ziffer 3die Verwendung zur Tilgung von Abgabenschuldigkeiten,
wenn dies zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Abgabepflichtigen führen würde.
In Kraft seit 26.03.2009 bis 31.12.9999
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