§ 239a BAO

BAO - Bundesabgabenordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Soweit eine Abgabe, die nach dem Zweck der Abgabenvorschrift wirtschaftlich von einem Anderen als dem Abgabepflichtigen getragen werden soll, wirtschaftlich von einem Anderen als dem Abgabepflichtigen getragen wurde, haben zu unterbleiben:

1.

die Gutschrift auf dem Abgabenkonto,

2.

die Rückzahlung, Umbuchung oder Überrechnung von Guthaben und

3.

die Verwendung zur Tilgung von Abgabenschuldigkeiten, wenn dies zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Abgabepflichtigen führen würde.

In Kraft seit 26.03.2009 bis 31.12.9999
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