Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden die geschäftsführenden Gesellschafter der Firma Obstverwertung A OHG in Rankweil Franz A und Roman A des Vergehens nach § 63 Abs. 1 Z 2 LMG 1975 schuldig erkannt. Inhaltlich des Urteilsspruches fällt ihnen zur Last, daß sie als Mittäter in der Zeit vom 25. November 1969 bis zum 20. März 1973 - aus den Entscheidungsgründen in Verbindung mit den dort zitierten Untersuchungszeugnissen ergibt sich eine nähere Eingrenzung des T... mehr lesen...