§ 32 BAG

BAG - Berufsausbildungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Wer zwar befugt ist, einen Lehrling im Sinne dieses Bundesgesetzes auszubilden, aber seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist,

a)

einen Lehrvertrag rechtzeitig zur Eintragung anzumelden, oder

b)

dem Lehrling die zum Besuch der Berufsschule erforderliche Zeit freizugeben, oder

c)

den Lehrling zum regelmäßigen Schulbesuch anzuhalten, oder

d)

dem Lehrling keine berufsfremden Tätigkeiten zu übertragen, oder

e)

bei der Aufnahme von Lehrlingen die auf Grund des § 8 Abs. 3, 4 und 5 festgesetzte Verhältniszahl zu beachten,

f)

für einen geeigneten Ausbilder mit der Ausbildung zu betrauen, oder

g)

eine Anzeige gemäß § 9 Abs. 9 rechtzeitig zu erstatten oder

h)

die in einem Bescheid gemäß § 3a vorgeschriebenen ergänzenden Ausbildungsmaßnahmen im Rahmen eines Ausbildungsverbundes in erheblichem Ausmaß zu vermitteln oder die zur ordnungsgemäßen Durchführung der ergänzenden Ausbildung erforderlichen Maßnahmen zu treffen,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1 090 €, in den Fällen der lit. b, d und f jedoch mit einer Geldstrafe von mindestens 145 €, und nach wiederholter Bestrafung mit einer Geldstrafe von mindestens 327 € bis 2 180 € zu bestrafen.

(2) a) Wer unter Vortäuschung, Lehrberechtigter zu sein, eine Person in einem Lehrberuf ausbildet, sofern nicht der Tatbestand der lit. c vorliegt, oder

b)

wer einen Lehrling im Sinne dieses Bundesgesetzes ausbildet, obwohl dies gemäß § 3a Abs. 1 unzulässig ist, im Falle der Unterlassung der Antragstellung zur Feststellung der Ausbildungseignung in weiteren Lehrberufen gemäß § 3a Abs. 1 jedoch nur dann, wenn der Antrag gemäß § 3a trotz Aufforderung durch die Lehrlingsstelle nicht binnen drei Wochen gestellt wird oder der Lehrvertrag durch die Lehrlingsstelle nicht für aufrecht erklärt wird oder

c)

wer einen Lehrling im Sinne dieses Bundesgesetzes ausbildet, obwohl ihm die Ausbildung von Lehrlingen gemäß § 4 verboten ist, oder

d)

wer die Ausbildung im Sinne dieses Bundesgesetzes fortsetzt, obwohl die Eintragung des Lehrvertrages gemäß § 20 rechtskräftig verweigert oder gelöscht wurde,

e)

wer einen Ausbilderkurs führt, ohne im Besitz einer Berechtigung gemäß § 29g zu sein, oder

f)

wer Personen in einem Lehrberuf in einer besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtung ausbildet, ohne im Besitz einer Bewilligung gemäß § 30 Abs. 1 zu sein, oder

g)

wer als Lehrberechtigter entgegen einer Verpflichtung gemäß § 2a eine Ausbildung im Rahmen eines Ausbildungsverbundes nicht durchführt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 270 € zu bestrafen.

(3) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 180 € zu bestrafen ist, begeht, wer die Bestimmungen des § 30a über die Führung der Auszeichnung nicht einhält.

(4) Wenn

a)

die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers angezeigt oder genehmigt wurde,

b)

die Übertragung der Ausübung des Gewerbes an einen gewerberechtlichen Pächter angezeigt oder genehmigt wurde oder

c)

die Bestellung eines Filialgeschäftsführers für eine bestimmt Betriebsstätte angezeigt oder genehmigt wurde,

sind Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen gegen diese Personen zu verhängen. Der Gewerbetreibende ist neben dem gewerberechtlichen Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer strafbar, wenn er die Verwaltungsübertretung wissentlich duldet oder wenn er bei der Auswahl des gewerberechtlichen Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers es an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.

In Kraft seit 22.03.2020 bis 31.12.9999
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