§ 35a BAG Lehrberuf in der Zahnärztliche Fachassistenz

BAG - Berufsausbildungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
  1. (1)Absatz einsHinsichtlich eines Lehrberufs in der Zahnärztlichen Fachassistenz sind
    1. 1.Ziffer einsdie Verordnungen gemäß § 6 Abs. 6 und §§ 7, 8, 8a, 24 und 27b im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit zu erlassen unddie Verordnungen gemäß Paragraph 6, Absatz 6 und Paragraphen 7,, 8, 8a, 24 und 27b im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit zu erlassen und
    2. 2.Ziffer 2die §§ 8b, 8c, 27, 27a, 28, 29, 30 und 30b nicht anzuwenden.die Paragraphen 8 b,, 8c, 27, 27a, 28, 29, 30 und 30b nicht anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Für einen Lehrberuf gemäß Abs. 1 gelten folgende Sonderbestimmungen:Für einen Lehrberuf gemäß Absatz eins, gelten folgende Sonderbestimmungen:
    1. 1.Ziffer einsDie Lehrlingsstelle hat die Eintragung des Lehrvertrags gemäß § 20 Abs. 3 auch zu verweigern, wenn der Lehrling nicht die Voraussetzungen der für die Berufsausübung erforderlichen gesundheitlichen Eignung und Vertrauenswürdigkeit erfüllt.Die Lehrlingsstelle hat die Eintragung des Lehrvertrags gemäß Paragraph 20, Absatz 3, auch zu verweigern, wenn der Lehrling nicht die Voraussetzungen der für die Berufsausübung erforderlichen gesundheitlichen Eignung und Vertrauenswürdigkeit erfüllt.
    2. 2.Ziffer 2Der Vorsitzende der Prüfungskommission für die Lehrabschlussprüfung gemäß § 22 ist ein vom Landeshauptmann entsandter Angehöriger des zahnärztlichen Berufs.Der Vorsitzende der Prüfungskommission für die Lehrabschlussprüfung gemäß Paragraph 22, ist ein vom Landeshauptmann entsandter Angehöriger des zahnärztlichen Berufs.
    3. 3.Ziffer 3Voraussetzung für die Zulassung zur Lehrabschlussprüfung gemäß § 23 Abs. 5 ist der Nachweis der für die Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz erforderlichen Qualifikation; § 23 Abs. 7 und 9 ist nicht anzuwenden.Voraussetzung für die Zulassung zur Lehrabschlussprüfung gemäß Paragraph 23, Absatz 5, ist der Nachweis der für die Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz erforderlichen Qualifikation; Paragraph 23, Absatz 7 und 9 ist nicht anzuwenden.
    4. 4.Ziffer 4Dem Bundes-Berufsausbildungsbeirat gemäß § 31 gehören zwei vom Bundesminister für Gesundheit zu bestellende Mitglieder mit beratender Stimme an.Dem Bundes-Berufsausbildungsbeirat gemäß Paragraph 31, gehören zwei vom Bundesminister für Gesundheit zu bestellende Mitglieder mit beratender Stimme an.
In Kraft seit 01.05.2012 bis 31.12.9999
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