Rechtssatz: Gemäß § 32 Abs.1 BAG begeht eine von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 2.000 S bis 15.000 S, im Wiederholungsfall von 4.500 S bis 30.000 S zu bestrafende Verwaltungsübertretung, wer gemäß lit.d dieser Vorschrift nicht seiner Verpflichtung nachgekommen ist, den Lehrling nicht zu berufsfremden Tätigkeiten zu verwenden. Jene Verpflichtung, auf die hier die Strafnorm verweist, findet sich im § 9 Abs.2 erster Satz BAG: Danach hat der Lehrberechtigte den Lehrling nur z... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde den Beschuldigten vorgeworfen, in L, Straße 15, in seinem Betrieb den namentlich genannten jugendlichen Lehrling beschäftigt zu haben und dabei - die tägliche zulässige Arbeitszeit des Jugendlichen von 8 Stunden überschritten zu haben (Punkt 1), - die wöchentliche zulässige Arbeitszeit des Jugendlichen von 40 Stunden überschritten zu haben (Punkt 2) - die geleisteten Überstunden nicht entsprechend abgegolten zu haben (Punkt 3) - den jugendlichen ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten im Spruchteil 1 vorgeworfen, als Lehrberechtigter am 17. Juni 1991 den namentlich genannten Lehrling zu Tätigkeiten (Grundaushub und Rollschotterschaufeln) anläßlich des Umbaus des Möbeleinrichtungshauses in M*********, B***straße **, herangezogen zu haben, obwohl diese Tätigkeiten mit dem Wesen der Ausbildung als Tischler nicht vereinbar seien. Hiefür wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von S 5.000,-- (Ersa... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Grenzen der Ausbildung sind dort gesetzt, wo eine Tätigkeit eindeutig einem anderen Berufsbild zuzuordnen ist. Die Herstellung von Estrichen und die Einbringung von Fußbodenschüttungen ist dem Berufsbild Maurer zuzuordnen, sodaß für die Ausübung dieser Tätigkeiten im Rahmen der Ausbildung zum Tischler kein Raum bleibt. mehr lesen...
Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch: "Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Sie haben in Ihrem Gewerbebetrieb in B, W straße 17, im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Jugendlichen (M S, S S) am 22. Jänner 1991 folgende Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht eingehalten: 1) Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung waren nicht vorhanden bzw unzureichend. 2) Ein Abdruck des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsges... mehr lesen...
Rechtssatz: Es ist unerheblich, ob die Initiative zur Ausübung von ausbildungsfremden Tätigkeiten vom Lehrberechtigten oder vom Lehrling ausgeht. Der Lehrberechtigte muß durch entsprechende Weisungen an den Lehrling die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen sicherstellen. mehr lesen...