§ 35b BAG

BAG - Berufsausbildungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
  1. (1)Absatz einsFür Lehrberufe, mit deren Abschluss die Berufsberechtigung zur Pflegeassistenz oder zur Pflegefachassistenz verbunden sind, gelten besondere Bestimmungen gemäß den nachstehenden Absätzen.
  2. (2)Absatz 2§ 2 Abs. 8 und 9, § 8c, § 23 Abs. 5, 6, 7, 9 und 10, § 27, § 27a, § 29, § 29h Abs. 2, § 30 und § 30b sind nicht anzuwenden.Paragraph 2, Absatz 8 und 9, Paragraph 8 c,, Paragraph 23, Absatz 5,, 6, 7, 9 und 10, Paragraph 27,, Paragraph 27 a,, Paragraph 29,, Paragraph 29 h, Absatz 2,, Paragraph 30 und Paragraph 30 b, sind nicht anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3In Verfahren gemäß § 3a ist ein vom Landeshauptmann zu nominierender Sachverständiger für die Pflegeausbildung, der über einen Qualifikationsnachweis in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege mit Spezialisierung Lehraufgaben gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes – GuKG, BGBl I Nr. 108/1997, in der jeweils geltenden Fassung, verfügt, ergänzend beizuziehen. Bescheide gemäß § 3a sind dem Landeshauptmann zur Kenntnis zu bringen. Der Landeshauptmann hat zur Sicherung der Ausbildungsqualität eine Prüfung gemäß § 2 Abs. 6a bei Vorliegen begründeter Hinweise anzuordnen.In Verfahren gemäß Paragraph 3 a, ist ein vom Landeshauptmann zu nominierender Sachverständiger für die Pflegeausbildung, der über einen Qualifikationsnachweis in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege mit Spezialisierung Lehraufgaben gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes – GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung, verfügt, ergänzend beizuziehen. Bescheide gemäß Paragraph 3 a, sind dem Landeshauptmann zur Kenntnis zu bringen. Der Landeshauptmann hat zur Sicherung der Ausbildungsqualität eine Prüfung gemäß Paragraph 2, Absatz 6 a, bei Vorliegen begründeter Hinweise anzuordnen.
  4. (4)Absatz 4Verordnungen gemäß § 6 Abs. 6 und §§ 7, 8, 8a, 24, 27b und 29h Abs. 1 sind hinsichtlich jener Bestimmungen, die sich auf Lehrberufe in den Pflegeassistenzberufen beziehen, im Einvernehmen mit dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zu erlassen.Verordnungen gemäß Paragraph 6, Absatz 6 und Paragraphen 7,, 8, 8a, 24, 27b und 29h Absatz eins, sind hinsichtlich jener Bestimmungen, die sich auf Lehrberufe in den Pflegeassistenzberufen beziehen, im Einvernehmen mit dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zu erlassen.
  5. (5)Absatz 5In Verordnungen gemäß den §§ 8, 8a und 24 sind insbesondere BestimmungenIn Verordnungen gemäß den Paragraphen 8,, 8a und 24 sind insbesondere Bestimmungen
    1. 1.Ziffer einszum Schutz der auszubildenden Personen betreffend praktischer Ausbildungsmaßnahmen vor Vollendung des 17. Lebensjahres,
    2. 2.Ziffer 2über die Qualifikationsanforderungen an Ausbilderinnen und Ausbilder sowie an weitere mit der Ausbildung der Lehrlinge betraute Personen gemäß § 8 Abs. 5 unter Berücksichtigung des Verhältnisses der Zahl der Lehrlinge zur Zahl der im Betrieb beschäftigten und mit ihrer Ausbildung betrauten Ausbilderinnen und Ausbilder gemäß § 8 Abs. 12,über die Qualifikationsanforderungen an Ausbilderinnen und Ausbilder sowie an weitere mit der Ausbildung der Lehrlinge betraute Personen gemäß Paragraph 8, Absatz 5, unter Berücksichtigung des Verhältnisses der Zahl der Lehrlinge zur Zahl der im Betrieb beschäftigten und mit ihrer Ausbildung betrauten Ausbilderinnen und Ausbilder gemäß Paragraph 8, Absatz 12,,
    3. 3.Ziffer 3über die einzuhaltenden Ausbildungsgrundsätze,
    4. 4.Ziffer 4über die zu vermittelnden Fachbereiche und
    5. 5.Ziffer 5über den für die Ausübung des jeweiligen Pflegeassistenzberufs notwendigen Kompetenzerwerb und die zu erwerbenden Qualifikationen
    festzulegen.
  6. (6)Absatz 6Die Lehrlingsstelle hat die Eintragung des Lehrvertrags gemäß § 20 Abs. 3 zu verweigern, wenn der Lehrling nicht die Voraussetzungen der für die Berufsausübung erforderlichen gesundheitlichen Eignung und Vertrauenswürdigkeit erfüllt. Zur Prüfung ist § 85 Abs. 1 Z 2 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes – GuKG, BGBl I Nr. 108/1997, in der jeweils geltenden Fassung, heranzuziehen.Die Lehrlingsstelle hat die Eintragung des Lehrvertrags gemäß Paragraph 20, Absatz 3, zu verweigern, wenn der Lehrling nicht die Voraussetzungen der für die Berufsausübung erforderlichen gesundheitlichen Eignung und Vertrauenswürdigkeit erfüllt. Zur Prüfung ist Paragraph 85, Absatz eins, Ziffer 2, des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes – GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung, heranzuziehen.
  7. (7)Absatz 7Der oder die Vorsitzende der Prüfungskommission gemäß § 22 hat dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege anzugehören und über die Spezialisierung Lehraufgaben (§ 17 Abs. 1 Z 2 GuKG) sowie über eine mindestens zweijährige der Qualifikation entsprechende Berufserfahrung zu verfügen. Der oder die Vorsitzende wird vom Landeshauptmann benannt und vom Leiter oder von der Leiterin der Lehrlingsstelle bestellt. Ein weiteres Mitglied der Prüfungskommission muss dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege angehören und über eine mindestens zweijährige der Qualifikation entsprechende Berufserfahrung verfügen.Der oder die Vorsitzende der Prüfungskommission gemäß Paragraph 22, hat dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege anzugehören und über die Spezialisierung Lehraufgaben (Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, GuKG) sowie über eine mindestens zweijährige der Qualifikation entsprechende Berufserfahrung zu verfügen. Der oder die Vorsitzende wird vom Landeshauptmann benannt und vom Leiter oder von der Leiterin der Lehrlingsstelle bestellt. Ein weiteres Mitglied der Prüfungskommission muss dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege angehören und über eine mindestens zweijährige der Qualifikation entsprechende Berufserfahrung verfügen.
  8. (8)Absatz 8Die Lehrlingsstelle hat der zur Lehrabschlussprüfung antretenden Person nach Ablegung der Lehrabschlussprüfung ein Prüfungszeugnis auszustellen, das den in § 86 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes – GuKG, BGBl I Nr. 108/1997, in der jeweils geltenden Fassung, festgelegten Anforderungen an Qualifikationsnachweise in den Pflegeassistenzberufen entspricht.Die Lehrlingsstelle hat der zur Lehrabschlussprüfung antretenden Person nach Ablegung der Lehrabschlussprüfung ein Prüfungszeugnis auszustellen, das den in Paragraph 86, des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes – GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung, festgelegten Anforderungen an Qualifikationsnachweise in den Pflegeassistenzberufen entspricht.
  9. (9)Absatz 9Dem Bundes-Berufsausbildungsbeirat gemäß § 31 gehören zwei vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zu bestellende Mitglieder mit beratender Stimme an, sofern die Behandlung von Verordnungen oder die Fassung von Beschlüssen betreffend Pflegeassistenzberufe auf der Tagesordnung stehen. Beschlüsse betreffend die Pflegeassistenzberufe, die ohne Einladung dieser beiden Mitglieder zu den entsprechenden Sitzungen des Bundes-Berufsausbildungsbeirates gefasst werden, sind wegen Nichtigkeit aufzuheben.Dem Bundes-Berufsausbildungsbeirat gemäß Paragraph 31, gehören zwei vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zu bestellende Mitglieder mit beratender Stimme an, sofern die Behandlung von Verordnungen oder die Fassung von Beschlüssen betreffend Pflegeassistenzberufe auf der Tagesordnung stehen. Beschlüsse betreffend die Pflegeassistenzberufe, die ohne Einladung dieser beiden Mitglieder zu den entsprechenden Sitzungen des Bundes-Berufsausbildungsbeirates gefasst werden, sind wegen Nichtigkeit aufzuheben.
In Kraft seit 22.06.2023 bis 31.12.9999
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