Entscheidungen zu § 32 Abs. 2 BAG

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RS UVS Oberösterreich 1997/06/09 VwSen-221355/8/Kl/Ka

Rechtssatz: Fest steht, daß dem Bw die Ausbildung von Lehrlingen rechtskräftig mit Bescheid gemäß § 4 Abs.4 lit.d BAG untersagt wurde, und weil diese Untersagung auch nicht aufgehoben wurde, war er nicht berechtigt, Lehrlinge auszubilden. Daraus folgt aber auch, daß er nicht berechtigt war, einen Ausbilder zu bestellen (dieses Recht steht nämlich nur einem Lehrberechtigten zu). Es hat daher aus diesem Grunde der Bw den objektiven Tatbestand der vorgeworfenen Tat erfüllt. Es führt daher das... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 09.06.1997

TE UVS Wien 1995/03/13 07/37/1063/94

Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin eine Geldstrafe in Höhe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden) gemäß § 32 Abs 2 in Verbindung mit § 9 Abs 2 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG) BGBl Nr 563/1986 in der geltenden Fassung verhängt, weil sie als Lehrberechtigte für die Lehrberufe Schönheitspfleger und Fußpfleger - mit dem Lehrling Ursula W habe seit dem 2.9.1991 ein Lehrverhältnis bestanden - den genannten Lehrling entgegen der B... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Wien | 13.03.1995

RS UVS Wien 1995/03/13 07/37/1063/94

Rechtssatz: Eines der rechtspolitischen Ziele des Berufsausbildungsgesetzes ist die Sicherstellung einer erfolgreichen Ausbildung des Lehrlings; ihm dürfen also nur Tätigkeiten und Arbeiten zugewiesen werden die seiner Berufsausbildung dienen; zu berufsfremden Tätigkeiten darf der Lehrling nicht verwendet werden. Es ist in jedem Einzelfall zu überprüfen, ob die dem Lehrling zugewiesene Arbeit oder Tätigkeit (noch) der Berufsausbildung dient. Das Reinigen des Fußbodens und der Toilette sowi... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Wien | 13.03.1995

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