Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsBeim Bundes-Berufsausbildungsbeirat wird ein Qualitätsausschuss eingerichtet. Dieser hat die Aufgabe, Instrumente und Maßnahmen zu Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung in der Berufsausbildung zu beraten und zu entwickeln. Dazu zählen insbesondere
1.Ziffer einsAusarbeitung systematischer Konzepte für die Lehrlingsausbildung,
2.Ziffer 2Beratung und Erstattung von Vorschlägen zu innovativen Projekten an den Förderausschuss (§ 31b) und zu Modellprojekten an das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und WirtschaftBeratung und Erstattung von Vorschlägen zu innovativen Projekten an den Förderausschuss (Paragraph 31 b,) und zu Modellprojekten an das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft
3.Ziffer 3Monitoring der Erfolgs- und Antrittsquoten im Zusammenhang mit der Lehrabschlussprüfung unter Einbeziehung von statistischen Daten über Erfolgsquoten in den Berufsschulen
4.Ziffer 4Erarbeitung von Angeboten, Programmen und Projekten, um Lehrlinge und Lehrbetriebe und sonstige Ausbildungsträger bei einer erfolgreichen Ausbildung zu unterstützen,
5.Ziffer 5Abstimmung mit den Landes-Berufsausbildungsbeiräten zur Konzeption und Vorbereitung regionaler und branchenbezogener Angebote, Programme und Projekte.
(2)Absatz 2Der Ausschuss setzt sich aus sechs Mitgliedern zusammen. Jeweils drei Mitglieder werden vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft auf Vorschlag der Wirtschaftskammer Österreich und auf Vorschlag der Bundesarbeitskammer bestellt. Für jede Kurie ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(3)Absatz 3Der Ausschuss wählt zwei Vorsitzende. Die Funktionen der Vorsitzenden sind auf die von der Wirtschaftskammer Österreich und von der Bundesarbeitskammer vorgeschlagenen Mitglieder so aufzuteilen, dass je ein Vorsitzender auf eine der genannten Gruppen von Mitgliedern entfällt. Die Vorsitzenden wechseln einander in der Vorsitzführung zu Beginn jeder Sitzung ab. Die Beiziehung von Experten mit beratender Stimme ist jederzeit zulässig. Bei der Erarbeitung von Branchenangeboten sind die Interessenvertretungen der betroffenen Branche einzubeziehen.
(4)Absatz 4Weiters sind die Bestimmungen des § 31b Abs. 4 bis 7 anzuwenden. Die Beschlussfähigkeit des Ausschusses ist bei Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern gegeben, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden. Für das Zustandekommen von Beschlüssen ist Stimmeinhelligkeit erforderlich.Weiters sind die Bestimmungen des Paragraph 31 b, Absatz 4 bis 7 anzuwenden. Die Beschlussfähigkeit des Ausschusses ist bei Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern gegeben, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden. Für das Zustandekommen von Beschlüssen ist Stimmeinhelligkeit erforderlich.
(5)Absatz 5Die Lehrlingsstellen haben dem Qualitätsausschuss auf Antrag von mindestens drei seiner Mitglieder personenbezogene Daten gemäß § 19g Abs. 1, soweit diese bei der Lehrlingsstelle verfügbar sind, insbesondere zu Ausbildungsabbruchs- und Prüfungserfolgsquoten einzelner Branchen und Regionen, sowie bei Vorliegen besonderer Gründe wie zB bei der Lehrlingsstelle, der Wirtschaftskammer oder der Arbeiterkammer eingelangter Informationen auch einzelner Lehrbetriebe auf Anforderung zur Verfügung zu stellen bzw. zu übermitteln. Gleichzeitig ist bei Betroffenheit einzelner Bundesländer der zuständige Landes-Berufsausbildungsbeirat zu informieren. Die Mitglieder des Qualitätsausschusses und die beigezogenen Experten und Expertinnen haben diese Informationen vertraulich zu behandeln und sind darüber zur Verschwiegenheit verpflichtet.Die Lehrlingsstellen haben dem Qualitätsausschuss auf Antrag von mindestens drei seiner Mitglieder personenbezogene Daten gemäß Paragraph 19 g, Absatz eins,, soweit diese bei der Lehrlingsstelle verfügbar sind, insbesondere zu Ausbildungsabbruchs- und Prüfungserfolgsquoten einzelner Branchen und Regionen, sowie bei Vorliegen besonderer Gründe wie zB bei der Lehrlingsstelle, der Wirtschaftskammer oder der Arbeiterkammer eingelangter Informationen auch einzelner Lehrbetriebe auf Anforderung zur Verfügung zu stellen bzw. zu übermitteln. Gleichzeitig ist bei Betroffenheit einzelner Bundesländer der zuständige Landes-Berufsausbildungsbeirat zu informieren. Die Mitglieder des Qualitätsausschusses und die beigezogenen Experten und Expertinnen haben diese Informationen vertraulich zu behandeln und sind darüber zur Verschwiegenheit verpflichtet.
In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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