§ 32 BAG Strafbestimmungen

Berufsausbildungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.03.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWer zwar befugt ist, einen Lehrling im Sinne dieses Bundesgesetzes auszubilden, aber seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist,
    1. a)Litera aeinen Lehrvertrag rechtzeitig zur Eintragung anzumelden, oder
    2. b)Litera bdem Lehrling die zum Besuch der Berufsschule erforderliche Zeit freizugeben, oder
    3. c)Litera cden Lehrling zum regelmäßigen Schulbesuch anzuhalten, oder
    4. d)Litera ddendem Lehrling nicht zukeine berufsfremden Tätigkeiten zu verwendenübertragen, oder
    5. e)Litera ebei der Aufnahme von Lehrlingen die auf Grund des § 8 Abs. 3, 4 und 5 festgesetzte Verhältniszahl zu beachten,bei der Aufnahme von Lehrlingen die auf Grund des Paragraph 8, Absatz 3,, 4 und 5 festgesetzte Verhältniszahl zu beachten,
    6. f)Litera feinen geeigneten Ausbilder mit der Ausbildung zu betrauen, oder
    7. g)Litera geine Anzeige gemäß § 9 Abs. 9 rechtzeitig zu erstatten odereine Anzeige gemäß Paragraph 9, Absatz 9, rechtzeitig zu erstatten oder
    8. h)Litera hdie in einem Bescheid gemäß § 3a vorgeschriebenen ergänzenden Ausbildungsmaßnahmen im Rahmen eines Ausbildungsverbundes in erheblichem Ausmaß zu vermitteln oder die zur ordnungsgemäßen Durchführung der ergänzenden Ausbildung erforderlichen Maßnahmen zu treffen,die in einem Bescheid gemäß Paragraph 3 a, vorgeschriebenen ergänzenden Ausbildungsmaßnahmen im Rahmen eines Ausbildungsverbundes in erheblichem Ausmaß zu vermitteln oder die zur ordnungsgemäßen Durchführung der ergänzenden Ausbildung erforderlichen Maßnahmen zu treffen,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1 090 €, in den Fällen der lit. b, d und f jedoch mit einer Geldstrafe von mindestens 145 €, und nach wiederholter Bestrafung mit einer Geldstrafe von mindestens 327 € bis 2 180 € zu bestrafen.begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1 090 €, in den Fällen der Litera b,, d und f jedoch mit einer Geldstrafe von mindestens 145 €, und nach wiederholter Bestrafung mit einer Geldstrafe von mindestens 327 € bis 2 180 € zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2a) Wer unter Vortäuschung, Lehrberechtigter zu sein, eine Person in einem Lehrberuf ausbildet, sofern nicht der Tatbestand der lit. c vorliegt, odera) Wer unter Vortäuschung, Lehrberechtigter zu sein, eine Person in einem Lehrberuf ausbildet, sofern nicht der Tatbestand der Litera c, vorliegt, oder
    1. b)Litera bwer einen Lehrling im Sinne dieses Bundesgesetzes ausbildet, obwohl dies gemäß § 3a Abs. 1 unzulässig ist, im Falle der Unterlassung der Antragstellung zur Feststellung der Ausbildungseignung in weiteren Lehrberufen gemäß § 3a Abs. 1 jedoch nur dann, wenn der Antrag gemäß § 3a trotz Aufforderung durch die Lehrlingsstelle nicht binnen drei Wochen gestellt wird oder der Lehrvertrag durch die Lehrlingsstelle nicht für aufrecht erklärt wird oderwer einen Lehrling im Sinne dieses Bundesgesetzes ausbildet, obwohl dies gemäß Paragraph 3 a, Absatz eins, unzulässig ist, im Falle der Unterlassung der Antragstellung zur Feststellung der Ausbildungseignung in weiteren Lehrberufen gemäß Paragraph 3 a, Absatz eins, jedoch nur dann, wenn der Antrag gemäß Paragraph 3 a, trotz Aufforderung durch die Lehrlingsstelle nicht binnen drei Wochen gestellt wird oder der Lehrvertrag durch die Lehrlingsstelle nicht für aufrecht erklärt wird oder
    2. c)Litera cwer einen Lehrling im Sinne dieses Bundesgesetzes ausbildet, obwohl ihm die Ausbildung von Lehrlingen gemäß § 4 verboten ist, oderwer einen Lehrling im Sinne dieses Bundesgesetzes ausbildet, obwohl ihm die Ausbildung von Lehrlingen gemäß Paragraph 4, verboten ist, oder
    3. d)Litera dwer die Ausbildung im Sinne dieses Bundesgesetzes fortsetzt, obwohl die Eintragung des Lehrvertrages gemäß § 20 rechtskräftig verweigert oder gelöscht wurde,wer die Ausbildung im Sinne dieses Bundesgesetzes fortsetzt, obwohl die Eintragung des Lehrvertrages gemäß Paragraph 20, rechtskräftig verweigert oder gelöscht wurde,
    4. e)Litera ewer einen Ausbilderkurs führt, ohne im Besitz einer Berechtigung gemäß § 29g zu sein, oderwer einen Ausbilderkurs führt, ohne im Besitz einer Berechtigung gemäß Paragraph 29 g, zu sein, oder
    5. f)Litera fwer Personen in einem Lehrberuf in einer besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtung ausbildet, ohne im Besitz einer Bewilligung gemäß § 30 Abs. 1 zu sein, oderwer Personen in einem Lehrberuf in einer besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtung ausbildet, ohne im Besitz einer Bewilligung gemäß Paragraph 30, Absatz eins, zu sein, oder
    6. g)Litera gwer als Lehrberechtigter entgegen einer Verpflichtung gemäß § 2a eine Ausbildung im Rahmen eines Ausbildungsverbundes nicht durchführt,wer als Lehrberechtigter entgegen einer Verpflichtung gemäß Paragraph 2 a, eine Ausbildung im Rahmen eines Ausbildungsverbundes nicht durchführt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 270 € zu bestrafen.
  3. (3)Absatz 3Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 180 € zu bestrafen ist, begeht, wer die Bestimmungen des § 30a über die Führung der Auszeichnung nicht einhält.Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 180 € zu bestrafen ist, begeht, wer die Bestimmungen des Paragraph 30 a, über die Führung der Auszeichnung nicht einhält.
  4. (4)Absatz 4Wenn
    1. a)Litera adie Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers angezeigt oder genehmigt wurde,
    2. b)Litera bdie Übertragung der Ausübung des Gewerbes an einen gewerberechtlichen Pächter angezeigt oder genehmigt wurde oder
    3. c)Litera cdie Bestellung eines Filialgeschäftsführers für eine bestimmt Betriebsstätte angezeigt oder genehmigt wurde,
    sind Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen gegen diese Personen zu verhängen. Der Gewerbetreibende ist neben dem gewerberechtlichen Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer strafbar, wenn er die Verwaltungsübertretung wissentlich duldet oder wenn er bei der Auswahl des gewerberechtlichen Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers es an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.

Stand vor dem 21.03.2020

In Kraft vom 01.01.2002 bis 21.03.2020
  1. (1)Absatz einsWer zwar befugt ist, einen Lehrling im Sinne dieses Bundesgesetzes auszubilden, aber seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist,
    1. a)Litera aeinen Lehrvertrag rechtzeitig zur Eintragung anzumelden, oder
    2. b)Litera bdem Lehrling die zum Besuch der Berufsschule erforderliche Zeit freizugeben, oder
    3. c)Litera cden Lehrling zum regelmäßigen Schulbesuch anzuhalten, oder
    4. d)Litera ddendem Lehrling nicht zukeine berufsfremden Tätigkeiten zu verwendenübertragen, oder
    5. e)Litera ebei der Aufnahme von Lehrlingen die auf Grund des § 8 Abs. 3, 4 und 5 festgesetzte Verhältniszahl zu beachten,bei der Aufnahme von Lehrlingen die auf Grund des Paragraph 8, Absatz 3,, 4 und 5 festgesetzte Verhältniszahl zu beachten,
    6. f)Litera feinen geeigneten Ausbilder mit der Ausbildung zu betrauen, oder
    7. g)Litera geine Anzeige gemäß § 9 Abs. 9 rechtzeitig zu erstatten odereine Anzeige gemäß Paragraph 9, Absatz 9, rechtzeitig zu erstatten oder
    8. h)Litera hdie in einem Bescheid gemäß § 3a vorgeschriebenen ergänzenden Ausbildungsmaßnahmen im Rahmen eines Ausbildungsverbundes in erheblichem Ausmaß zu vermitteln oder die zur ordnungsgemäßen Durchführung der ergänzenden Ausbildung erforderlichen Maßnahmen zu treffen,die in einem Bescheid gemäß Paragraph 3 a, vorgeschriebenen ergänzenden Ausbildungsmaßnahmen im Rahmen eines Ausbildungsverbundes in erheblichem Ausmaß zu vermitteln oder die zur ordnungsgemäßen Durchführung der ergänzenden Ausbildung erforderlichen Maßnahmen zu treffen,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1 090 €, in den Fällen der lit. b, d und f jedoch mit einer Geldstrafe von mindestens 145 €, und nach wiederholter Bestrafung mit einer Geldstrafe von mindestens 327 € bis 2 180 € zu bestrafen.begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1 090 €, in den Fällen der Litera b,, d und f jedoch mit einer Geldstrafe von mindestens 145 €, und nach wiederholter Bestrafung mit einer Geldstrafe von mindestens 327 € bis 2 180 € zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2a) Wer unter Vortäuschung, Lehrberechtigter zu sein, eine Person in einem Lehrberuf ausbildet, sofern nicht der Tatbestand der lit. c vorliegt, odera) Wer unter Vortäuschung, Lehrberechtigter zu sein, eine Person in einem Lehrberuf ausbildet, sofern nicht der Tatbestand der Litera c, vorliegt, oder
    1. b)Litera bwer einen Lehrling im Sinne dieses Bundesgesetzes ausbildet, obwohl dies gemäß § 3a Abs. 1 unzulässig ist, im Falle der Unterlassung der Antragstellung zur Feststellung der Ausbildungseignung in weiteren Lehrberufen gemäß § 3a Abs. 1 jedoch nur dann, wenn der Antrag gemäß § 3a trotz Aufforderung durch die Lehrlingsstelle nicht binnen drei Wochen gestellt wird oder der Lehrvertrag durch die Lehrlingsstelle nicht für aufrecht erklärt wird oderwer einen Lehrling im Sinne dieses Bundesgesetzes ausbildet, obwohl dies gemäß Paragraph 3 a, Absatz eins, unzulässig ist, im Falle der Unterlassung der Antragstellung zur Feststellung der Ausbildungseignung in weiteren Lehrberufen gemäß Paragraph 3 a, Absatz eins, jedoch nur dann, wenn der Antrag gemäß Paragraph 3 a, trotz Aufforderung durch die Lehrlingsstelle nicht binnen drei Wochen gestellt wird oder der Lehrvertrag durch die Lehrlingsstelle nicht für aufrecht erklärt wird oder
    2. c)Litera cwer einen Lehrling im Sinne dieses Bundesgesetzes ausbildet, obwohl ihm die Ausbildung von Lehrlingen gemäß § 4 verboten ist, oderwer einen Lehrling im Sinne dieses Bundesgesetzes ausbildet, obwohl ihm die Ausbildung von Lehrlingen gemäß Paragraph 4, verboten ist, oder
    3. d)Litera dwer die Ausbildung im Sinne dieses Bundesgesetzes fortsetzt, obwohl die Eintragung des Lehrvertrages gemäß § 20 rechtskräftig verweigert oder gelöscht wurde,wer die Ausbildung im Sinne dieses Bundesgesetzes fortsetzt, obwohl die Eintragung des Lehrvertrages gemäß Paragraph 20, rechtskräftig verweigert oder gelöscht wurde,
    4. e)Litera ewer einen Ausbilderkurs führt, ohne im Besitz einer Berechtigung gemäß § 29g zu sein, oderwer einen Ausbilderkurs führt, ohne im Besitz einer Berechtigung gemäß Paragraph 29 g, zu sein, oder
    5. f)Litera fwer Personen in einem Lehrberuf in einer besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtung ausbildet, ohne im Besitz einer Bewilligung gemäß § 30 Abs. 1 zu sein, oderwer Personen in einem Lehrberuf in einer besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtung ausbildet, ohne im Besitz einer Bewilligung gemäß Paragraph 30, Absatz eins, zu sein, oder
    6. g)Litera gwer als Lehrberechtigter entgegen einer Verpflichtung gemäß § 2a eine Ausbildung im Rahmen eines Ausbildungsverbundes nicht durchführt,wer als Lehrberechtigter entgegen einer Verpflichtung gemäß Paragraph 2 a, eine Ausbildung im Rahmen eines Ausbildungsverbundes nicht durchführt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 270 € zu bestrafen.
  3. (3)Absatz 3Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 180 € zu bestrafen ist, begeht, wer die Bestimmungen des § 30a über die Führung der Auszeichnung nicht einhält.Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 180 € zu bestrafen ist, begeht, wer die Bestimmungen des Paragraph 30 a, über die Führung der Auszeichnung nicht einhält.
  4. (4)Absatz 4Wenn
    1. a)Litera adie Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers angezeigt oder genehmigt wurde,
    2. b)Litera bdie Übertragung der Ausübung des Gewerbes an einen gewerberechtlichen Pächter angezeigt oder genehmigt wurde oder
    3. c)Litera cdie Bestellung eines Filialgeschäftsführers für eine bestimmt Betriebsstätte angezeigt oder genehmigt wurde,
    sind Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen gegen diese Personen zu verhängen. Der Gewerbetreibende ist neben dem gewerberechtlichen Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer strafbar, wenn er die Verwaltungsübertretung wissentlich duldet oder wenn er bei der Auswahl des gewerberechtlichen Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers es an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.

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