Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.04.2025
(1)Absatz einsEine Prüfung oder eine Ausbildung, die sich auch auf die Aufgabenbereiche gemäß § 29a Abs. 2 bezieht, kann durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend der Ausbilderprüfung oder einem Ausbilderkurs gleichgehalten werden.Eine Prüfung oder eine Ausbildung, die sich auch auf die Aufgabenbereiche gemäß Paragraph 29 a, Absatz 2, bezieht, kann durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend der Ausbilderprüfung oder einem Ausbilderkurs gleichgehalten werden.
(2)Absatz 2Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann eine im Inland erfolgreich abgelegte, durch Abs. 1 nicht erfaßte Prüfung oder eine im Inland erfolgreich absolvierte, durch Abs. 1 nicht erfaßte Ausbildung, die sich weitgehend auf die Aufgabenbereiche gemäß § 29a Abs. 2 bezieht und daher im wesentlichen gleichwertig ist, auf Antrag desjenigen, der diese Prüfung abgelegt oder diese Ausbildung absolviert hat, der Ausbilderprüfung oder einem Ausbilderkurs gleichhalten.Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann eine im Inland erfolgreich abgelegte, durch Absatz eins, nicht erfaßte Prüfung oder eine im Inland erfolgreich absolvierte, durch Absatz eins, nicht erfaßte Ausbildung, die sich weitgehend auf die Aufgabenbereiche gemäß Paragraph 29 a, Absatz 2, bezieht und daher im wesentlichen gleichwertig ist, auf Antrag desjenigen, der diese Prüfung abgelegt oder diese Ausbildung absolviert hat, der Ausbilderprüfung oder einem Ausbilderkurs gleichhalten.
(3)Absatz 3Eine im Ausland erfolgreich abgelegte Prüfung oder erfolgreich absolvierte Ausbildung, die sich weitgehend auf die Aufgabenbereiche gemäß § 29a Abs. 2 bezieht und daher im wesentlichen gleichwertig ist, ist der Ausbilderprüfung oder einem Ausbilderkurs gleichgehalten, wenn dies in Staatsverträgen festgelegt worden ist. Hierüber ist über Antrag eine Bestätigung durch die Lehrlingsstelle auszustellen.Eine im Ausland erfolgreich abgelegte Prüfung oder erfolgreich absolvierte Ausbildung, die sich weitgehend auf die Aufgabenbereiche gemäß Paragraph 29 a, Absatz 2, bezieht und daher im wesentlichen gleichwertig ist, ist der Ausbilderprüfung oder einem Ausbilderkurs gleichgehalten, wenn dies in Staatsverträgen festgelegt worden ist. Hierüber ist über Antrag eine Bestätigung durch die Lehrlingsstelle auszustellen.
(4)Absatz 4Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat eine im Ausland erfolgreich abgelegte Prüfung oder erfolgreich absolvierte Ausbildung, die sich weitgehend auf die Aufgabenbereiche gemäß § 29a Abs. 2 bezieht und daher im wesentlichen gleichwertig ist, der Ausbilderprüfung oder einem Ausbilderkurs gleichzuhalten, wenn der Antragsteller die Kenntnis der einschlägigen österreichischen Rechtsvorschriften glaubhaft macht.Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat eine im Ausland erfolgreich abgelegte Prüfung oder erfolgreich absolvierte Ausbildung, die sich weitgehend auf die Aufgabenbereiche gemäß Paragraph 29 a, Absatz 2, bezieht und daher im wesentlichen gleichwertig ist, der Ausbilderprüfung oder einem Ausbilderkurs gleichzuhalten, wenn der Antragsteller die Kenntnis der einschlägigen österreichischen Rechtsvorschriften glaubhaft macht.
(5)Absatz 5Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann durch Verordnung Berufe bezeichnen, die Lehrlinge ausbilden dürfen, ohne den Anforderungen des § 2 Abs. 2 lit. c zu entsprechen, wenn in den für die jeweiligen Berufe geltenden Berufszugangsregelungen ein Fachgespräch betreffend ausreichende Kenntnisse über die Aufgabenbereiche gemäß § 29a Abs. 2 integriert ist oder zusätzlich absolviert wird.Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann durch Verordnung Berufe bezeichnen, die Lehrlinge ausbilden dürfen, ohne den Anforderungen des Paragraph 2, Absatz 2, Litera c, zu entsprechen, wenn in den für die jeweiligen Berufe geltenden Berufszugangsregelungen ein Fachgespräch betreffend ausreichende Kenntnisse über die Aufgabenbereiche gemäß Paragraph 29 a, Absatz 2, integriert ist oder zusätzlich absolviert wird.
In Kraft seit 16.06.2010 bis 31.12.9999
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