§ 34 BAG Schlußbestimmungen

BAG - Berufsausbildungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.04.2025
  1. (1)Absatz eins§ 19, soweit die Möglichkeit der Übertragung der Besorgung der Angelegenheiten der Lehrlingsstellen an andere Lehrlingsstellen geregelt wird, und § 31 dieses Bundesgesetzes treten nach Ablauf des Tages der Kundmachung, die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes am 1. Jänner 1970 in Kraft. Auf dieses Bundesgesetz gestützte Verordnungen können schon vor diesem Zeitpunkt erlassen werden, treten aber frühestens zugleich mit diesem Bundesgesetz in Kraft.Paragraph 19,, soweit die Möglichkeit der Übertragung der Besorgung der Angelegenheiten der Lehrlingsstellen an andere Lehrlingsstellen geregelt wird, und Paragraph 31, dieses Bundesgesetzes treten nach Ablauf des Tages der Kundmachung, die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes am 1. Jänner 1970 in Kraft. Auf dieses Bundesgesetz gestützte Verordnungen können schon vor diesem Zeitpunkt erlassen werden, treten aber frühestens zugleich mit diesem Bundesgesetz in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Soweit in diesem Bundesgesetz hinsichtlich des Lehrverhältnisses nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die Vorschriften des Arbeitsrechtes unberührt.
  3. (3)Absatz 3Durch dieses Bundesgesetz bleiben insbesondere unberührt:
    1. 1.Ziffer einsDas Arbeitsinspektionsgesetz, 1993, BGBl. Nr. 27/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012,Das Arbeitsinspektionsgesetz, 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,,
    (Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 35/2012)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,)
    1. 3.Ziffer 3§§ 10, 19, 31 und 43 des Wirtschaftskammergesetzes, BGBl. I Nr. 103/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2008,Paragraphen 10,, 19, 31 und 43 des Wirtschaftskammergesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,,
    2. 4.Ziffer 4§§ 4, 5, 9 und 93 Abs. 2 des Arbeiterkammergesetzes 1992, BGBl. Nr. 626/1991.Paragraphen 4,, 5, 9 und 93 Absatz 2, des Arbeiterkammergesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1991,.
  4. (4)Absatz 4Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verlieren die Wirksamkeit:
    1. 1.Ziffer eins
      1. a)Litera a§ 14 vierter und fünfter Absatz der Gewerbeordnung, letzterer jedoch nur insoweit, als er sich nicht auf die Zulassung zur Meisterprüfung bezieht,Paragraph 14, vierter und fünfter Absatz der Gewerbeordnung, letzterer jedoch nur insoweit, als er sich nicht auf die Zulassung zur Meisterprüfung bezieht,
      2. b)Litera b§ 13a Abs. 6 und 14a der Gewerbeordnung, soweit sieParagraph 13 a, Absatz 6 und 14a der Gewerbeordnung, soweit sie
      den Ersatz der ordnungsmäßigen Beendigung des Lehrverhältnisses durch Schulbesuch vorsehen und
      1. c)Litera c§ 14b Abs. 2 bis 6, Abs. 2 jedoch nur insoweit, als erParagraph 14 b, Absatz 2 bis 6, Absatz 2, jedoch nur insoweit, als er
      sich auf die Gleichhaltung der Tätigkeit als Lehrling bezieht, §§ 97 bis 105a, § 132 lit. f, soweit er sich auf Lehrlinge bezieht, und § 133a lit. d der Gewerbeordnung;sich auf die Gleichhaltung der Tätigkeit als Lehrling bezieht, Paragraphen 97 bis 105a, Paragraph 132, Litera f,, soweit er sich auf Lehrlinge bezieht, und Paragraph 133 a, Litera d, der Gewerbeordnung;
    2. 2.Ziffer 2das Gesetz GBl. f. d. L. Ö. Nr. 302/1939, mit dem einige das Lehrlingswesen betreffende gewerberechtliche Vorschriften abgeändert und ergänzt werden;
    3. 3.Ziffer 3Art. XXXIII der Gewerberechtsnovelle 1952, BGBl. Nr. 179;Art. römisch 33 der Gewerberechtsnovelle 1952, Bundesgesetzblatt Nr. 179;
    4. 4.Ziffer 4die ehemals deutschen Vorschriften, soweit sie Angelegenheiten
    regeln, die Gegenstand dieses Bundesgesetzes sind, insbesondere
    1. a)Litera ader Erlaß des Reichswirtschaftsministers vom 2. Dezember 1938, Zl. III/SW 18585, zum Aufbau des industriellen und kaufmännischen Ausbildungs- und Prüfungswesens;
    2. b)Litera bdie Verordnung vom 15. Dezember 1939, Deutsches RGBl. I S. 2425, über die Ausbildung von Fachkräften;die Verordnung vom 15. Dezember 1939, Deutsches RGBl. römisch eins Sitzung 2425, über die Ausbildung von Fachkräften;
    3. c)Litera cdie Verordnung vom 6. Jänner 1940, Deutsches RGBl. I S. 32, über Maßnahmen auf dem Gebiete der Berufsausbildung im Handwerk;die Verordnung vom 6. Jänner 1940, Deutsches RGBl. römisch eins Sitzung 32, über Maßnahmen auf dem Gebiete der Berufsausbildung im Handwerk;
    4. d)Litera ddie Satzungen der Prüfungsämter für die Industrie-, Facharbeiter- und Gehilfenprüfungen der Industrie- und Handelskammer;
    1. 5.Ziffer 5für den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes Art. II und IIIfür den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes Art. römisch II und III
    des Bundesgesetzes vom 9. Juli 1953, BGBl. Nr. 141.des Bundesgesetzes vom 9. Juli 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 141.
  5. (5)Absatz 5Die Bestimmungen des § 8b betreffend integrative Berufsausbildung in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft.Die Bestimmungen des Paragraph 8 b, betreffend integrative Berufsausbildung in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2003, treten mit 1. September 2003 in Kraft.
  6. (6)Absatz 6Beihilfen gemäß § 19c Abs. 1 Z 1 können nur auf Grund von Lehrverhältnissen gewährt werden, die nach dem 27. Juni 2008 beginnen. Die übrigen Beihilfen gemäß § 19c können auf Grund von Lehrverhältnissen gewährt werden, die nach dem 27. Juni 2008 bestehen.Beihilfen gemäß Paragraph 19 c, Absatz eins, Ziffer eins, können nur auf Grund von Lehrverhältnissen gewährt werden, die nach dem 27. Juni 2008 beginnen. Die übrigen Beihilfen gemäß Paragraph 19 c, können auf Grund von Lehrverhältnissen gewährt werden, die nach dem 27. Juni 2008 bestehen.
  7. (7)Absatz 7Der in diesem Gesetz verwendete Begriff Lehrlingseinkommen vermittelt, insbesondere auch für die Bereiche des Arbeitsrechtes einschließlich der Kollektivverträge und des Sozialrechtes, dieselben Rechte und Pflichten wie der in diesem Gesetz, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2018, verwendete Begriff Lehrlingsentschädigung.Der in diesem Gesetz verwendete Begriff Lehrlingseinkommen vermittelt, insbesondere auch für die Bereiche des Arbeitsrechtes einschließlich der Kollektivverträge und des Sozialrechtes, dieselben Rechte und Pflichten wie der in diesem Gesetz, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, verwendete Begriff Lehrlingsentschädigung.
In Kraft seit 22.03.2020 bis 31.12.9999
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