Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.01.2025
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat Richtlinien für Beihilfen und ergänzende Unterstützungsstrukturen zum Zweck der Förderung von Beratungs,- Betreuungs- und Unterstützungsleistungen zur Erhöhung der Chancen auf eine erfolgreiche Berufsausbildung und auch zur Anhebung der Ausbildungsbeteiligung insbesondere in Bereichen mit wenigen Ausbildungsbetrieben oder Lehrlingen (§ 19c Abs. 1 Z 8) zu erlassen. Der Förderausschuss gemäß § 31b sowie die Wirtschaftskammer Österreich und die Bundesarbeitskammer sind berechtigt, Vorschläge für entsprechende Richtlinien zu erstatten.Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat Richtlinien für Beihilfen und ergänzende Unterstützungsstrukturen zum Zweck der Förderung von Beratungs,- Betreuungs- und Unterstützungsleistungen zur Erhöhung der Chancen auf eine erfolgreiche Berufsausbildung und auch zur Anhebung der Ausbildungsbeteiligung insbesondere in Bereichen mit wenigen Ausbildungsbetrieben oder Lehrlingen (Paragraph 19 c, Absatz eins, Ziffer 8,) zu erlassen. Der Förderausschuss gemäß Paragraph 31 b, sowie die Wirtschaftskammer Österreich und die Bundesarbeitskammer sind berechtigt, Vorschläge für entsprechende Richtlinien zu erstatten.
(2)Absatz 2Die Richtlinien gemäß Abs. 1 sollen insbesondere auch die Bereitstellung von Mitteln für den Auf- und Ausbau geeigneter Beratungs,- Betreuungs- und Unterstützungsstrukturen vorsehen. Die Richtlinien können auch die unmittelbare Vergabe von Aufträgen an geeignete Einrichtungen vorsehen, soweit diese zur Zielerreichung zweckmäßiger ist. Die Richtlinien haben darauf zu achten, dass eine entsprechende Bedeckung aus den gemäß § 14 AMPFG zur Verfügung gestellten Mitteln gegeben ist.Die Richtlinien gemäß Absatz eins, sollen insbesondere auch die Bereitstellung von Mitteln für den Auf- und Ausbau geeigneter Beratungs,- Betreuungs- und Unterstützungsstrukturen vorsehen. Die Richtlinien können auch die unmittelbare Vergabe von Aufträgen an geeignete Einrichtungen vorsehen, soweit diese zur Zielerreichung zweckmäßiger ist. Die Richtlinien haben darauf zu achten, dass eine entsprechende Bedeckung aus den gemäß Paragraph 14, AMPFG zur Verfügung gestellten Mitteln gegeben ist.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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