Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.04.2025
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann auf einstimmigen Antrag des Landes-Berufsausbildungsbeirates einem Ausbildungsbetrieb die Auszeichnung verleihen, im geschäftlichen Verkehr das Wappen der Republik Österreich (Bundeswappen) mit dem Hinweis „Staatlich ausgezeichneter Ausbildungsbetrieb“ als Kopfaufdruck auf Geschäftspapieren, auf Druckschriften und Verlautbarungen sowie in der äußeren Geschäftsbezeichnung und in sonstigen Ankündigungen führen zu dürfen. Dieses Recht wird durch eine Änderung der Rechtsform nicht berührt. Auszeichnungen unterliegen nicht der Gebührenpflicht im Sinne des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, und keinen Bundesverwaltungsabgaben.Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann auf einstimmigen Antrag des Landes-Berufsausbildungsbeirates einem Ausbildungsbetrieb die Auszeichnung verleihen, im geschäftlichen Verkehr das Wappen der Republik Österreich (Bundeswappen) mit dem Hinweis „Staatlich ausgezeichneter Ausbildungsbetrieb“ als Kopfaufdruck auf Geschäftspapieren, auf Druckschriften und Verlautbarungen sowie in der äußeren Geschäftsbezeichnung und in sonstigen Ankündigungen führen zu dürfen. Dieses Recht wird durch eine Änderung der Rechtsform nicht berührt. Auszeichnungen unterliegen nicht der Gebührenpflicht im Sinne des Gebührengesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 267, und keinen Bundesverwaltungsabgaben.
(2)Absatz 2Die Auszeichnung darf nur verliehen werden, wenn der Ausbildungsbetrieb sich durch außergewöhnliche Leistungen in der Ausbildung von Lehrlingen und im Lehrlingswesen Verdienste um die österreichische Wirtschaft erworben hat und eine allgemein geachtete Stellung einnimmt.
(3)Absatz 3Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat die Auszeichnung zu widerrufen, wenn diese trotz Abmahnung nicht der Vorschrift des Abs. 1 entsprechend geführt wird oder wenn die Voraussetzungen für die Verleihung der Auszeichnung nach Abs. 2 nicht mehr gegeben sind. Der Landes-Berufsausbildungsbeirat, die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft oder die Kammer für Arbeiter und Angestellte können den Widerruf der Auszeichnung beantragen.Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat die Auszeichnung zu widerrufen, wenn diese trotz Abmahnung nicht der Vorschrift des Absatz eins, entsprechend geführt wird oder wenn die Voraussetzungen für die Verleihung der Auszeichnung nach Absatz 2, nicht mehr gegeben sind. Der Landes-Berufsausbildungsbeirat, die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft oder die Kammer für Arbeiter und Angestellte können den Widerruf der Auszeichnung beantragen.
(4)Absatz 4Ausbildungsbetriebe (Ausbildungsstätten), denen die Auszeichnung nicht verliehen oder diese widerrufen worden ist, dürfen diese nicht führen.
In Kraft seit 16.06.2010 bis 31.12.9999
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