Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.11.2024
(1) Bundeshauptstadt und Sitz der obersten Organe des Bundes ist Wien.
(2) Für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse kann der Bundespräsident auf Antrag der Bundesregierung den Sitz oberster Organe des Bundes in einen anderen Ort des Bundesgebietes verlegen.
In Kraft seit 19.12.1945 bis 31.12.9999
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