Begründung: Im Verfahren 38 Cg 48/87 des Handelsgerichtes Wien wurde der Beklagten auf Antrag des Klägers mit einstweiliger Verfügung vom 19. Februar 1987, ON 4, verboten, "einen Saisonschlußverkauf außerhalb des von der jeweils zuständigen Kammer der gewerblichen Wirtschaft gemäß § 5 Abs 1 AusVG festgesetzten Saisonschlußverkaufszeitraumes, insbesondere für Pelzwaren im Naheverhältnis und während des für den Einzelhandel mit Bekleidung festgesetzten Saisonschlußverkaufszeitraumes... mehr lesen...