Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.04.2025
(1)Absatz einsÖsterreich ist ein Bundesstaat.
(2)Absatz 2Der Bundesstaat wird gebildet aus den selbständigen Ländern: Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg, Wien.
(3)Absatz 3Änderungen im Bestand der Länder oder eine Einschränkung der in diesem Absatz und in Art. 3 vorgesehenen Mitwirkung der Länder bedürfen auch verfassungsgesetzlicher Regelungen der Länder.Änderungen im Bestand der Länder oder eine Einschränkung der in diesem Absatz und in Artikel 3, vorgesehenen Mitwirkung der Länder bedürfen auch verfassungsgesetzlicher Regelungen der Länder.
In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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