(1) Bundessache ist die Gesetzgebung über die Grundsätze, Landessache die Erlassung von Ausführungsgesetzen und die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:
1. | Armenwesen; Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge; Heil- und Pflegeanstalten; | |||||||||
2. | Elektrizitätswesen, soweit es nicht unter Art. 10 fällt. |
(2) Grundsatzgesetze und Grundsatzbestimmungen in Bundesgesetzen sind als solche ausdrücklich zu bezeichnen.
0 Kommentare zu Art. 12 B-VG