Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsDas Bundesgebiet bildet ein einheitliches Währungs-, Wirtschafts- und Zollgebiet.
(2)Absatz 2Innerhalb des Bundes dürfen Zwischenzolllinien oder sonstige Verkehrsbeschränkungen nicht errichtet werden.
In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
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