Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.11.2024
(1) Das Bundesgebiet bildet ein einheitliches Währungs-, Wirtschafts- und Zollgebiet.
(2) Innerhalb des Bundes dürfen Zwischenzolllinien oder sonstige Verkehrsbeschränkungen nicht errichtet werden.
In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
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