(1) Gegen Bescheide, die in Anwendung dieses Bundesgesetzes erlassen werden, steht den Parteien das Recht der Beschwerde an die Verwaltungsgerichte der Länder zu.
(2) Gegen behördliche Entscheidungen über Kosten und Ersätze nach diesem Bundesgesetz kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes erheben.
(3) Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte über Kosten und Ersätze nach diesem Bundesgesetz kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.
0 Kommentare zu § 13 B-UHG