§ 13 B-UHG Rechtsschutz

B-UHG - Bundes-Umwelthaftungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Gegen Bescheide, die in Anwendung dieses Bundesgesetzes erlassen werden, steht den Parteien das Recht der Beschwerde an die Verwaltungsgerichte der Länder zu.

(2) Gegen behördliche Entscheidungen über Kosten und Ersätze nach diesem Bundesgesetz kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes erheben.

(3) Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte über Kosten und Ersätze nach diesem Bundesgesetz kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 13 B-UHG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13 B-UHG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 13 B-UHG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 13 B-UHG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 13 B-UHG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 12 B-UHG
§ 14 B-UHG