Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, jedoch hinsichtlich des § 8 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Absatz 2, nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, jedoch hinsichtlich des Paragraph 8, Absatz eins, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend.
(2)Absatz 2Mit der Vollziehung der §§ 2 Abs. 4 und 8 Abs. 6 ist der Bundesminister für Justiz betraut.Mit der Vollziehung der Paragraphen 2, Absatz 4 und 8 Absatz 6, ist der Bundesminister für Justiz betraut.
In Kraft seit 20.06.2009 bis 31.12.9999
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