Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(1)Absatz einsIst ein Umweltschaden eingetreten, so hat der Betreiber - ungeachtet einer allenfalls nach § 5 Abs. 2 erfolgten Verständigung -Ist ein Umweltschaden eingetreten, so hat der Betreiber - ungeachtet einer allenfalls nach Paragraph 5, Absatz 2, erfolgten Verständigung -
1.Ziffer einsdie zuständige Behörde über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhaltes zu informieren,
2.Ziffer 2alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um die betreffenden Schadstoffe und ihre Schadfaktoren unverzüglich zu kontrollieren, einzudämmen, zu beseitigen oder auf sonstige Weise zu behandeln, um nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit sowie weitere Schädigungen des Gewässers bzw. des Bodens und weitere Beeinträchtigungen von Funktionen hintanzuhalten, und
3.Ziffer 3die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß § 7 zu ergreifen.die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß Paragraph 7, zu ergreifen.
(2)Absatz 2Bestehen für die Behörde Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein Umweltschaden eingetreten sein könnte, kann sie von jedem als Verursacher in Betracht kommenden Betreiber alle zur Beurteilung der Situation erforderlichen Auskünfte verlangen und zu diesem Zweck auch Liegenschaften und Anlagen durch ihre Organe betreten, untersuchen und Proben entnehmen. Die Aufsichts-, Kontroll- und Untersuchungsbefugnisse nach anderen Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt.
(3)Absatz 3Ist ein Umweltschaden eingetreten und werden die Vorkehrungen gemäß Abs. 1 Z 2 oder die Sanierungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 3 nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig getroffen, so hat die Behörde dem Betreiber die entsprechenden Vorkehrungen oder Maßnahmen aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Betreiber nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Gefahr im Verzug ist jedenfalls gegeben, wenn eine Wasserversorgung gefährdet ist.Ist ein Umweltschaden eingetreten und werden die Vorkehrungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, oder die Sanierungsmaßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig getroffen, so hat die Behörde dem Betreiber die entsprechenden Vorkehrungen oder Maßnahmen aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Betreiber nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Gefahr im Verzug ist jedenfalls gegeben, wenn eine Wasserversorgung gefährdet ist.
(4)Absatz 4Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung oder eines behördlichen Auftrages gemäß Abs. 3 sind, bedürfen keiner Bewilligung nach bundesrechtlichen Vorschriften. § 72 WRG 1959 findet sinngemäß Anwendung.Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung oder eines behördlichen Auftrages gemäß Absatz 3, sind, bedürfen keiner Bewilligung nach bundesrechtlichen Vorschriften. Paragraph 72, WRG 1959 findet sinngemäß Anwendung.
In Kraft seit 20.06.2009 bis 31.12.9999
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