§ 21 B-UHG

B-UHG - Bundes-Umwelthaftungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) § 8 Abs. 1 erster Satz und § 13 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) § 4 Z 1 lit. a, § 11 Abs. 1 und 2 sowie § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

In Kraft seit 23.11.2018 bis 31.12.9999
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