Anl. 1 B-UHG ANHANG 1

B-UHG - Bundes-Umwelthaftungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
TÄTIGKEITEN IM SINN DES § 2 Abs. 1:TÄTIGKEITEN IM SINN DES Paragraph 2, Absatz eins :,
  1. 1.Ziffer einsDer Betrieb von Anlagen, die in Anhang I der Richtlinie 2008/1/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 24 vom 29. Jänner 2008, S. 8, genannt sind und einer Genehmigung oder Bewilligung nach bundesrechtlichen Vorschriften bedürfen, wie insbesondere gemäß § 77a iVm Anlage 3 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, § 37 Abs. 1 iVm Anhang 5 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, § 121 und § 121f Abs. 1 des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, § 5 Abs. 3 des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen (EG-K), BGBl. I Nr. 150/2004. Dies gilt nicht für die Tätigkeiten, die der Z 12 unterliegen, sowie für den Betrieb von Anlagen oder Anlagenteilen, die überwiegend für Zwecke der Forschung, Entwicklung und Erprobung neuer Erzeugnisse und Verfahren genutzt werden.Der Betrieb von Anlagen, die in Anhang römisch eins der Richtlinie 2008/1/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 24 vom 29. Jänner 2008, Sitzung 8, genannt sind und einer Genehmigung oder Bewilligung nach bundesrechtlichen Vorschriften bedürfen, wie insbesondere gemäß Paragraph 77 a, in Verbindung mit Anlage 3 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang 5 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. römisch eins Nr. 102, Paragraph 121 und Paragraph 121 f, Absatz eins, des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, Paragraph 5, Absatz 3, des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen (EG-K), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2004,. Dies gilt nicht für die Tätigkeiten, die der Ziffer 12, unterliegen, sowie für den Betrieb von Anlagen oder Anlagenteilen, die überwiegend für Zwecke der Forschung, Entwicklung und Erprobung neuer Erzeugnisse und Verfahren genutzt werden.
  2. 2.Ziffer 2Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen, wie das Einsammeln, die Beförderung, die Verwertung und die Beseitigung von nicht gefährlichen und gefährlichen Abfällen, einschließlich der Überwachung derartiger Vorgänge sowie der Überwachung der Deponien nach deren Schließung, sofern diese Maßnahmen von einem Abfallsammler oder -behandler gemäß § 2 Abs. 6 Z 3 oder 4 AWG 2002 durchgeführt werden.Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen, wie das Einsammeln, die Beförderung, die Verwertung und die Beseitigung von nicht gefährlichen und gefährlichen Abfällen, einschließlich der Überwachung derartiger Vorgänge sowie der Überwachung der Deponien nach deren Schließung, sofern diese Maßnahmen von einem Abfallsammler oder -behandler gemäß Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer 3, oder 4 AWG 2002 durchgeführt werden.
  3. 3.Ziffer 3Maßnahmen der Bewirtschaftung (Minimierung, Behandlung, Verwertung und Beseitigung) von mineralischen Abfällen, das sind Abfälle, die direkt beim Aufsuchen, Gewinnen, Aufbereiten und Lagern von mineralischen Rohstoffen sowie beim Betrieb von Steinbrüchen entstehen, durch Einrichtungen und Unternehmen, die mineralische Rohstoffe im Tagebau oder Untertagebau zu wirtschaftlichen Zwecken gewinnen, einschließlich der Gewinnung im Bohrlochbergbau und des Aufbereitens der gewonnenen Materialien. Dies gilt nicht für das wasserrechtlich ohne besondere Bewilligung zulässige Einleiten von Wasser und das Wiedereinleiten von abgepumptem Grundwasser. Dies gilt weiters nicht, soweit die zuständige Behörde die Anforderungen für die Ablagerung von nicht gefährlichen Abfällen, die beim Aufsuchen mineralischer Rohstoffe entstehen, mit Ausnahme von Öl und Evaporiten außer Gips und Anhydrit, sowie für die Ablagerung von unverschmutztem Boden und von Abfall, der beim Gewinnen, Aufbereiten und Lagern von Torf anfällt, verringert oder ausgesetzt hat.
  4. 4.Ziffer 4Sämtliche Ableitungen, Einleitungen oder Einbringungen in Gewässer, die einer Bewilligung nach dem WRG 1959 bedürfen.
  5. 5.Ziffer 5Wasserentnahme und Aufstauung von Gewässern, die einer Bewilligung nach dem WRG 1959 bedürfen.
  6. 6.Ziffer 6Die Herstellung, Verwendung, Lagerung, Verabreichung, das Abfüllen, die Freisetzung in die Umwelt und die innerbetriebliche Beförderung von
    • Strichaufzählunggefährlichen Stoffen und gefährlichen Zubereitungen im Sinn der §§ 2 und 3 des Chemikaliengesetzes 1996 (ChemG 1996), BGBl. I Nr. 53/1997,gefährlichen Stoffen und gefährlichen Zubereitungen im Sinn der Paragraphen 2 und 3 des Chemikaliengesetzes 1996 (ChemG 1996), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,,
    • StrichaufzählungPflanzenschutzmitteln im Sinn des Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. Nr. L 309 vom 24. November 2009, S. 1, undPflanzenschutzmitteln im Sinn des Artikel 2, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. Nr. L 309 vom 24. November 2009, Sitzung 1, und
    • StrichaufzählungBiozid-Produkten im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 2 des Biozid-Produkte-Gesetzes (BiozidG), BGBl. I Nr. 105/2000,Biozid-Produkten im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, des Biozid-Produkte-Gesetzes (BiozidG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2000,,
    soweit diese Tätigkeiten nicht von Z 13 erfasst werden.soweit diese Tätigkeiten nicht von Ziffer 13, erfasst werden.
  7. 7.Ziffer 7Die Beförderung gefährlicher oder umweltschädlicher Güter auf der Straße, auf der Schiene, auf Binnengewässern, auf See oder in der Luft (§ 1 Abs. 1 bis 3 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG), BGBl. I Nr. 145/1998).Die Beförderung gefährlicher oder umweltschädlicher Güter auf der Straße, auf der Schiene, auf Binnengewässern, auf See oder in der Luft (Paragraph eins, Absatz eins bis 3 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,).
  8. 8.Ziffer 8Der Betrieb der unter lit. a angeführten Anlagen, soweit sie nicht schon von einer der vorstehenden Ziffern erfasst sind, sofern für sie eine Genehmigung nach der GewO 1994, dem AWG 2002, dem MinroG oder dem EG-K erforderlich ist, in Bezug auf die Ableitung der unter lit. b angeführten Schadstoffe in die Atmosphäre:Der Betrieb der unter Litera a, angeführten Anlagen, soweit sie nicht schon von einer der vorstehenden Ziffern erfasst sind, sofern für sie eine Genehmigung nach der GewO 1994, dem AWG 2002, dem MinroG oder dem EG-K erforderlich ist, in Bezug auf die Ableitung der unter Litera b, angeführten Schadstoffe in die Atmosphäre:
    1. a)Litera a
    2. StrichaufzählungKokereien
    3. StrichaufzählungRaffinerien für Erdöl (ausgenommen Unternehmen, die nur Schmiermittel aus Erdöl herstellen)
    4. StrichaufzählungAnlagen zur Kohlevergasung und Kohleverflüssigung
    5. StrichaufzählungWärmekraftwerke und andere Verbrennungsanlagen mit einer Wärme-Nennleistung von mehr als 50 MW
    6. StrichaufzählungRöst- und Sinteranlagen mit einer Kapazität von mehr als 1 000 Tonnen Erz im Jahr
    7. StrichaufzählungIntegrierte Anlagen zur Erzeugung von Roheisen und Rohstahl
    8. StrichaufzählungEisengießereien mit Schmelzanlagen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 5 Tonnen
    9. StrichaufzählungAnlagen zur Erzeugung und zum Schmelzen von Nichteisenmetallen mit Anlagen mit einem Gesamtfassungsvermögen von mehr als 1 Tonne für Schwermetalle und 500 kg für Leichtmetalle
    10. StrichaufzählungAnlagen zur Herstellung von Zement und Drehofenkalk
    11. StrichaufzählungAnlagen zur Erzeugung und Verarbeitung von Asbest und zur Herstellung von Asbesterzeugnissen
    12. StrichaufzählungAnlagen zur Herstellung von Glas- und Gesteinsfasern
    13. StrichaufzählungAnlagen zur Herstellung von Normal- und Spezialglas mit einem Fassungsvermögen von mehr als 5 000 Tonnen pro Jahr
    14. StrichaufzählungAnlagen zur Herstellung von Grobkeramik, insbesondere feuerfestem Normalstein, Steinrohren, Ziegelsteinen für Wände und Fußböden sowie Dachziegeln
    15. Strichaufzählungchemische Anlagen für die Herstellung von Olefinen, Olefinderivaten, Monomeren und Polymeren
    16. Strichaufzählungchemische Anlagen für die Herstellung anderer organischer Zwischenerzeugnisse
    17. StrichaufzählungAnlagen für die Herstellung anorganischer Grundchemikalien
    18. StrichaufzählungAnlagen, die dazu bestimmt sind, gefährliche Abfälle, einschließlich toxischer Abfälle, durch Verbrennen zu beseitigen
    19. StrichaufzählungAnlagen zur Beseitigung anderer fester und flüssiger Abfälle durch Verbrennen
    20. StrichaufzählungAnlagen zur chemischen Erzeugung von Papiermasse mit einer Produktionskapazität von mindestens 25 000 Tonnen im Jahr.
    21. b)Litera b
    22. StrichaufzählungSchwefeldioxid und andere Schwefelverbindungen
    23. StrichaufzählungStickstoffmonoxide und andere Stickstoffverbindungen
    24. StrichaufzählungKohlenmonoxid
    25. Strichaufzählungorganische Stoffe und insbesondere Kohlenwasserstoffe (außer Methan)
    26. StrichaufzählungSchwermetalle und metallhaltige Verbindungen
    27. StrichaufzählungStaub, Asbest (Schwebeteilchen und Fasern), Glas- und Gesteinsfasern
    28. StrichaufzählungChlor und Chlorverbindungen
    29. StrichaufzählungFluor und Fluorverbindungen
  9. 9.Ziffer 9Jegliches Arbeiten mit gentechnisch veränderten Mikroorganismen in geschlossenen Systemen, einschließlich ihrer Beförderung (§ 4 Z 2, 3, 4 und 7 des Gentechnikgesetzes (GTG), BGBl. Nr. 510/1994).Jegliches Arbeiten mit gentechnisch veränderten Mikroorganismen in geschlossenen Systemen, einschließlich ihrer Beförderung (Paragraph 4, Ziffer 2,, 3, 4 und 7 des Gentechnikgesetzes (GTG), Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1994,).
  10. 10.Ziffer 10Jede absichtliche Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen in die Umwelt, sowie die Beförderung und das Inverkehrbringen dieser Organismen (§ 4 Z 3, 20 und 21 GTG). Dies gilt nicht für Tätigkeiten, die der Z 14 unterliegen.Jede absichtliche Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen in die Umwelt, sowie die Beförderung und das Inverkehrbringen dieser Organismen (Paragraph 4, Ziffer 3,, 20 und 21 GTG). Dies gilt nicht für Tätigkeiten, die der Ziffer 14, unterliegen.
  11. 11.Ziffer 11Die Verbringung von Abfällen, für die eine Genehmigungspflicht oder ein Verbot im Sinn der Verordnung 1013/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen, ABl. Nr. L 190 vom 12. Juli 2006, S. 1 bis 98, besteht.Die Verbringung von Abfällen, für die eine Genehmigungspflicht oder ein Verbot im Sinn der Verordnung 1013/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen, ABl. Nr. L 190 vom 12. Juli 2006, Sitzung 1 bis 98, besteht.
  12. 12.Ziffer 12Der Betrieb von Anlagen, die in Anhang I der Richtlinie 2008/1/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 24 vom 29. Jänner 2008, S. 8, genannt sind und einer Genehmigung oder Bewilligung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen.Der Betrieb von Anlagen, die in Anhang römisch eins der Richtlinie 2008/1/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 24 vom 29. Jänner 2008, Sitzung 8, genannt sind und einer Genehmigung oder Bewilligung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen.
  13. 13.Ziffer 13Die Verwendung von gefährlichen Stoffen und gefährlichen Zubereitungen, Pflanzenschutzmitteln und Biozid-Produkten zum Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge.
  14. 14.Ziffer 14Jedes sonstige absichtliche Ausbringen genetisch veränderter Organismen in die Umwelt im Sinn der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG, ABl. Nr. L 106 vom 17. April 2001.
  15. 15.Ziffer 15Der Betrieb von Speicherstätten gemäß der Richtlinie 2009/31/EG über die geologische Speicherung von Kohlendioxid, ABl. Nr. L 140 vom 5. Juni 2009, S. 114.Der Betrieb von Speicherstätten gemäß der Richtlinie 2009/31/EG über die geologische Speicherung von Kohlendioxid, ABl. Nr. L 140 vom 5. Juni 2009, Sitzung 114.
In Kraft seit 29.12.2011 bis 31.12.9999
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