§ 13 B-UHG Rechtsschutz

Bundes-Umwelthaftungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Gegen Bescheide, die in Anwendung dieses Bundesgesetzes erlassen werden, steht den Parteien das Recht der BerufungBeschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Bundeslandesdie Verwaltungsgerichte der Länder zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

(2) Der Bund, vertreten durch denGegen behördliche Entscheidungen über Kosten und Ersätze nach diesem Bundesgesetz kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, ist berechtigt, gegen letztinstanzliche Entscheidungen Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes erheben.

(3) Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte über Kosten und Ersätze nach diesem Bundesgesetz Beschwerdekann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG zu erheben.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 20.06.2009 bis 31.12.2013

(1) Gegen Bescheide, die in Anwendung dieses Bundesgesetzes erlassen werden, steht den Parteien das Recht der BerufungBeschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Bundeslandesdie Verwaltungsgerichte der Länder zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

(2) Der Bund, vertreten durch denGegen behördliche Entscheidungen über Kosten und Ersätze nach diesem Bundesgesetz kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, ist berechtigt, gegen letztinstanzliche Entscheidungen Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes erheben.

(3) Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte über Kosten und Ersätze nach diesem Bundesgesetz Beschwerdekann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG zu erheben.

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