§ 13 B-UHG Rechtsschutz

Bundes-Umwelthaftungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsGegen Bescheide, die in Anwendung dieses Bundesgesetzes erlassen werden, steht den Parteien das Recht der BerufungBeschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Bundeslandesdie Verwaltungsgerichte der Länder zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.
  2. (2)Absatz 2Der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, ist berechtigt, gegen letztinstanzliche Entscheidungen über Kosten und Ersätze nach diesem Bundesgesetz Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG zu erheben.Der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, ist berechtigt, gegen letztinstanzliche Entscheidungen über Kosten und Ersätze nach diesem Bundesgesetz Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG zu erheben.
  3. (2)Absatz 2Gegen behördliche Entscheidungen über Kosten und Ersätze nach diesem Bundesgesetz kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes erheben.
  4. (3)Absatz 3Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte über Kosten und Ersätze nach diesem Bundesgesetz kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 20.06.2009 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsGegen Bescheide, die in Anwendung dieses Bundesgesetzes erlassen werden, steht den Parteien das Recht der BerufungBeschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Bundeslandesdie Verwaltungsgerichte der Länder zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.
  2. (2)Absatz 2Der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, ist berechtigt, gegen letztinstanzliche Entscheidungen über Kosten und Ersätze nach diesem Bundesgesetz Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG zu erheben.Der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, ist berechtigt, gegen letztinstanzliche Entscheidungen über Kosten und Ersätze nach diesem Bundesgesetz Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG zu erheben.
  3. (2)Absatz 2Gegen behördliche Entscheidungen über Kosten und Ersätze nach diesem Bundesgesetz kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes erheben.
  4. (3)Absatz 3Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte über Kosten und Ersätze nach diesem Bundesgesetz kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.

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