1.Ziffer einsauf Schäden, die durch Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle verursacht wurden, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes stattgefunden haben,
2.Ziffer 2auf Schäden, die durch Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle verursacht wurden, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes stattgefunden haben, sofern sie auf eine Tätigkeit zurückzuführen sind, die unzweifelhaft vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beendet war, und
3.Ziffer 3auf Schäden, wenn seit den schadensverursachenden Emissionen, Ereignissen oder Vorfällen mehr als 30 Jahre vergangen sind.
Bei Wasserkörpern, die sich am 30. April 2007 aufgrund von Tätigkeiten, die vor diesem Datum stattgefunden haben, nicht im Zielzustand nach der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, Abl. Nr. L 327 vom 22.12.2000 S. 1 befanden, ist insoweit entsprechend den Vorgaben zur stufenweisen Zielerreichung gemäß Art. 4 dieser Richtlinie vorzugehen, als diese Tätigkeiten nicht weitere Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle verursachen und daher keine weitere Verschlechterung des Zustands des betreffenden Wasserkörpers im Sinne des Art. 4 Abs. 5 lit. c der Richtlinie 2000/60/EG erfolgtBei Wasserkörpern, die sich am 30. April 2007 aufgrund von Tätigkeiten, die vor diesem Datum stattgefunden haben, nicht im Zielzustand nach der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, Abl. Nr. L 327 vom 22.12.2000 Sitzung 1 befanden, ist insoweit entsprechend den Vorgaben zur stufenweisen Zielerreichung gemäß Artikel 4, dieser Richtlinie vorzugehen, als diese Tätigkeiten nicht weitere Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle verursachen und daher keine weitere Verschlechterung des Zustands des betreffenden Wasserkörpers im Sinne des Artikel 4, Absatz 5, Litera c, der Richtlinie 2000/60/EG erfolgt
In Kraft seit 23.11.2018 bis 31.12.9999
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