§ 12 B-UHG Parteistellung

B-UHG - Bundes-Umwelthaftungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
§ 12.Paragraph 12,

In den Verfahren gemäß § 6 und § 7 Abs. 2 haben - neben dem Betreiber - Parteistellung: In den Verfahren gemäß Paragraph 6 und Paragraph 7, Absatz 2, haben - neben dem Betreiber - Parteistellung:

  1. 1.Ziffer einsPersonen und Organisationen, die eine Umweltbeschwerde gemäß § 11 Abs. 1 eingebracht haben,Personen und Organisationen, die eine Umweltbeschwerde gemäß Paragraph 11, Absatz eins, eingebracht haben,
  2. 2.Ziffer 2jene in § 11 Abs. 1 genannten Personen und Organisationen, die innerhalb von zwei Wochen nach Veröffentlichung gemäß § 7 Abs. 3 schriftlich erklärt haben, dass sie am Verfahren als Partei teilnehmen wollen.jene in Paragraph 11, Absatz eins, genannten Personen und Organisationen, die innerhalb von zwei Wochen nach Veröffentlichung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, schriftlich erklärt haben, dass sie am Verfahren als Partei teilnehmen wollen.
In Kraft seit 20.06.2009 bis 31.12.9999
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